FeedKopfsteuer
Recht & StaatBrockhaus 1882

Kopfsteuer (frz. capitation) ist die roheste und unvollkommenste Art der Personalsteuer, welche die Individuen ohne Unterschied und ohne Rücksicht auf die größere oder geringere Leistungsfähigkeit worememiz trifft. Sie wurde namentlich unterworfenen Völkerschaften auferlegt und steht über-Iu R. in engem Zusammenhang mit der Unfreiheit. n Rußland, wo sie unter Peter d. Gr. eingeführt wurde, besteht sie noch fort, jedoch mit manchen Modifikationen, durch welche sie mehr den Charakter einer Klassensteuer (s. d.) für die bäuerliche Bevölkerung erlangt hat, da sie in den Städten durch eine Immobiliarsteuer ersetzt ist und die Gildesteuer die pehoil Kaufleute und Gewerbtreibenden, sowie ie privilegierten Klassen ihr nicht unterworfen sind. Das Kopfgeld (obrok), welches die Kronbauern nißt, sind unter C aufzusuchen. noch als Zuschlag zur K. entrichten müssen, hat mehr den Charakter eines Erbzinses. opfstimme, s. Fistelstimme.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 10, S. 520Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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