FeedAktenversendung
Recht & StaatBrockhaus 1882

Aktenversendung, ein aus Italien nach Deutschland übernommenes, aber 37 die moderne Prozeßgesetzgebung auf ehobenes Rechtsinstitut. Nach früherm gemeinen Recht war der Richter befugt, aus eigenem Antriebe oder auf Antrag einer Partei, nach Schluß der Verhandlung die gesamten Prozeßakten an einen oder mehrere Rechtsgelehrte zu ubersenden, deren Spruch er dann als Urteil zu publizieren verpflichtet war; in späterer Zeit war nur noch die Versendung an einen der wenigen übriggebliebenen alten Schöppenstühle (zu Leipzig, dordeen Landesgericht, zu Jena, identisch mit der dortigen Juristenfakultät, und zu Halle) oder an eine Juristenfakultät statthaft. Diese Befugnis 81 Eitte übrigens der einheimischen mittelalterlichen Sitte, wonach der Zugo an ein erfahreneres Gericht ging, wenn die Schöppen sich des Urteils nicht getrauten.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 1, S. 300Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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