Ertragsteuer ist eine direkte Steuer, welche von den verschiedenen Ertragsquellen als solchen (f. Ertrag) nach Maßgabe ihrer Ergebnisse erhoben wird. Sie richtet sich also nicht nach dem Einkommen und der persönlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen, und sie wird daher im Gegensatz zu den Personalsteuern auch als Real⸗ oder Objektsteuer bezeichnet. Doch paßt diese Benennung nicht wohl für die Besteuerung des auf rein persönlicher Thätigkeit beruhenden Verdienstes, obwohl auch in diesem Falle eine eigentliche E. vorliegt, wenn keine Rücksicht darauf genommen wird, wie viel von dem Ertrage seiner Berufsthätigkeit 3. B. der Arzt, Advokat u. s. w. als wirkliches Einkommen behält und wie viel er als Schuldzinsen abgeben muß. Die Nichtberücksichtigung der Zinsen und Renten, welche die Henden der Ertragsquellen aus den ihnen zufließenden Erträgen entrichten müssen, ist überhaupt das Charakteristische in dem System der E. und zugleich der Grund, weshalb dasselbe weniger rationell erscheint als die personale Besteuerung des Einkommens. Die Grundstücke und in geringerm Maße die Häuser bieten, als Ertragsquellen betrachtet, allerdings für jenen übelstand dadurch eine Ausgleichung, daß die Steuer mit ihnen zu einer Art von Reallast verwächst und von dem Käufer bei seinem Preisgebot in Anschlag gebracht wird. Grund- und Gebäudesteuer sind die am allgemeinsten verbreiteten Arten der E., was sich schon daraus erklärt, daß ihre Objekte offen daliegen und auf die bequemste Weise zu erfahren sind. Die Gewerbesteuer ist schon weniger ausgebildet, indem sie als besondere C. entweder ganz fehlt, wie in England, oder in gar keinem bestimmten Zusammenhang mit dem wirklichen Ertrag der geschäftlichen Unternehmer steht, wie in Preußen und in Frankreich. Die Kapitalrentensteuer fehlt in Preußen und England als selbständige E. ganz und in Frankreich ist sie nur in anz unvollständiger Gestalt vorhanden. Am konequentesten ist das System der E. in Bayern, Württemberg und Baden ausgebildet, wo dagegen die allgemeine Einkommensteuer fehlt. So besteht in Bayern die Grundsteuer, Haussteuer, Gewerbesteuer, Kapitalrentensteuer und die sog. Einkommensteuer, welche das den übrigen Steuern nicht unterliegende Einkommen, also hauptsächlich das durch wissenschaftliche Berufsthätigkeit erworbene und die Besoldungen und Pensionen der Beamten trifft, wobei aber ausdrücklich das Abziehen von Schuldzinsen, sofern dieselben nicht zu den für den Erwerb notwendigen Ausgaben gehören, verboten ist. In Baden wird seit 1876 der Ertrag aus bloß persönlicher Thätigkeit mit dem aus dem eigenipehrn Gewerbebetrieb möglichst almndi behandelt und beide Ertragsarten zusammen bilden das Objekt der sog. Erwerbsteuer. ö