FeedGehalt
Recht & StaatBrockhaus 1882

Gehalt nennt man im allgemeinen eine höhere Kategorie des Arbeitslohnes, nämlich denjenigen, der erstens für höher qualifizierte, nicht gemeine Arbeiten oder persönliche Dienstleistungen gezahlt wird, und zweitens nicht nach einzelnen Leistungen oder nach Tagen oder Wochen, sondern auf Grund eines mehr oder weniger festen Verhältnisses zwischen dem Beschäftigten und dem ihn Beschäftigenden für längere Zeiträume bestimmt ist. Zwischen privaten Arbeitgebern und Arbeitnehmern wird das G. mit gewissen Kündigungsbedingungen, Terminen u. s. w. vertragsmäßig festgesetzt und man nennt es in diesen Fällen in der Geschäftssprache Salair. Vorzugsweise aber pflegt man als G. das feste Diensteinkommen der Staats⸗ und Kommunalbeamten zu bezeichnen, für welches auch ausschließlich, namentlich mit Bezug auf die höhern Stellungen, die Bezeichnung Besoldung im Gebrauch ist. Die Bestimmung des Beamtengehalts beruht in der Regel nicht auf einem Vertrage und auf Konkurrenz von Angebot und Nachfrage, sondern der Staat setzt für jedes Amt einseitig die Höhe des G. fest, und weist dasselbe den von ihm ausgewählten, für die Stellung qualifizierten Bewerbern an. Natürlich ist aber die Höhe des G. so zu bemessen, daß sich stets eine genügende Anzahl von Bewerbern findet, welche die erforderliche Zeit und die meist nicht geringen Kosten für die Ausbildung zu dem betreffenden öffentlichen Dienste gufgewendet haben. Außerdem aber ist auch schon im Interesse des Dienstes dafür zu sorgen, daß der Beamte von seinem G. standesmäßig leben kann und den Versuchungen, die ihm bei einer zu prekären wirtschaftlichen Lage nahen könnten, entzogen werde. Den definitiv angestellten Beamten ist das G. nicht nur für die ganze Dauer ihrer Dienstfähigkeit zugesichert, sondern sie erhalten in den meisten Staaten auch nach dem Eintritt von Dienstunfähigkeit infolge von Alter, Krankheit u. s. w. ein Ruhegehalt (VBension), entweder ausschließlich aus öffentlichen Mitteln oder doch mittels eines staatlichen Zuschusses zu dem Ertrage von Pensionsbeiträgen, die während der Dienstzeit von dem G. zurückgehalten worden sind. Der Wert dieser eventuellen Leistungen des Staats nach Aufhören der Dienstleistung des Beamten ist als ein Bestandteil des G. zu betrachten. Dasselbe gilt von den Anrechten der Hinterbliebenen auf Pension, sofern die letztere nicht etwa lediglich auf Witwenkassenbeiträgen beruht. Dienstwohnungen und andere Naturalbezüge sind natürlich ebenfalls dem G. einzurechnen; ebenso ständige Dastelbe Aunt ie nach wenn dieselben auch für dasselbe Amt je nach den örtlichen Verhältnissen verschieden sind. Dagegen gehören Remunerationen für besondere Dienstleistungen, Gratifikationen, Tagegelder, Sporteln u. dgl. nicht zum eigentlichen G., wenn auch solche nicht ständige Einnahmen einen nicht unerheblichen Teil des Einkommens einzelner Beamten ausmachen mögen. Beamte, die zeitweise bis zu einer neuen Verwendung außer Thätigkeit gesetzt oder azur Disposition gestellt o werden, beziehen ihr G. oder wenigstens einen ansehnlichen Teil desselben als „(Wartegeldo.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 7, S. 654Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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