Körperverletzung ist die Bezeichnung für die widerrechtliche Einwirkung auf die leibliche oder geistige Unversehrtheit eines Menschen, also äußerliche Verletzungen des Körpers, Störungen der Gesundheit und bloße Mißhandlungen. Das Recht auf die leibliche Unversehrtheit ist zu allen Zeiten in der Strafgesetzgebung mehr oder minder scharf hervortretend gewahrt worden. In den diesfallsigen Bestimmungen kennzeichnet sich fast durchweg der Entwickelungsgang, welchen die Auffassung vom Wesen der Strafe und der Strafgerechtigkeit genommen hat. Während das röm. Strafrecht ein besonderes selbständiges Verbrechen oder Vergehen der Körper- oder Gesundheitsverletzung nicht kannte, vielmehr vorsätzliche Verletzungen in angeführter Richtung anfänglich nur als injuria (Realinjurie) behandelte, später aber bei fahrlässigen Verletzungen mittels verschiedener Civilklagen Anspruch auf Schadenersatz gewährte, oder wenn die Verletzung durch Gewaltanwendung herbeigeführt war, oder in ihr der Thatbestand auch eines andern Verbrechens erblickt wurde, die Bestrafung der fraglichen Handlungsweise diesfalls bestehenden Spezialgesetzen unterstellte, finden sich in den german. Rechtsquellen ganz spezielle Angaben mit den genauesten Bestimmungen über die Art und den Umfang der Verletzung der einzelnen Körperteile und Glieder. Zum Unterschiede von der röm. Rechtsauffassung, welche, weder einer bestimmten Strafrechtstheorie folgend, noch von allgemeinen Grundsätzen geleitet, im großen Ganzen vorwiegend das Willensmoment berücksichtigte, ließen sich die Germanen bei der Aufstellung ihrer Strafbestimmungen mehr von dem äußern, materiellen Schaden als von dem jeweiligen Erfolge leiten. Gleichwohl zieht sich durch die bunte Kasuistik des ältern deutschen Rechts unverkennbar eine dreifache Klassifikation in Blutwunden, trockene Wunden und Lähmungen. Die Strafen bestanden in Buße, Gewedde, ja Handabhauen. Der Carolina dagegen ist, gleich dem röm. Rechte, ein besonderes Verbrechen der K. unbekannt; sie zählt nur einzelne Fälle einer solchen auf. In der spätern gemeinrechtlichen Praxis hielt man sich deshalb in dieser Richtung anfänglich noch an die einschlagenden Bestimmungen der Rechtsbücher, später jedoch behandelte man die K. als Realinjurie und verfügte richterliche Strafen je nach der Größe der Verletzung. Bei vorhandener Fahrlässigkeit war nur Anspruch auf Entschädigung, beziehentlich auf Schmerzensgeld, zulässig. Schließlich erfuhr die Lehre von der K. durch die Doktrin eine sachlich von der Injurie getrennte Behandlung als selbständiges Verbrechen, eine Auffassung, welcher auch nachmals die Partikulargesetzgebung beitrat. Gegenüber der letztern, welche die K. je nach ihren Folgen verschiedentlich einteilte, unterscheidet das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich nur zwischen leichten und schweren K., die in subjektiver iin wiederum in fahrlässige und vorsätzliche zerfallen. „Das Deutsche Reichsstrafgesetzbuch, welches die K. in Abschnitt VII, SS. 223—233 behandelt, gibt keine Definition derselben. Als schwersten Fall bezeichnet es die Herbeiführung des Todes des Verletzten und bedroht ihn mit Zuchthausstrafe, beziehentlich Gefängnisstrafe nicht unter drei Jahren. Hat die K. zur Folge, daß der Verletzte ein wichtiges Glied des Körpers, das Sehvermögen, auf einem oder beiden Augen, das Gehör, die Sprache oder die Zeugungsfähigkeit verliert, oder in erheblicher Weise entstellt wird, oder in Siechtum, Lähmung oder Geisteskrankheit verfällt, so soll auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis nicht unter einem Jahre und, war eine der vorbezeichneten Folgen beabsichtigt und eingetreten, auf Zuchthaus von zwei bis zu zehn Jahren erkannt werden. Ist die K. mittels einer Waffe, insbesondere eines Messers oder eines andern gefährlichen Werkzeugs, oder mittels eines hinterlistigen Überfalls, oder von mehrern Personen gemeinschaftlich, oder mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen, so tritt Gefängnisstrafe nicht unter zwei Monaten ein. In Betreff der Tötung oder schweren K. bei Raufhändeln oder Schlägereien bestimmt das Reichsstrafgesetzbuch: Ist durch eine Schlägerei oder durch einen von mehrern gemachten Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere K. verursacht worden, so ist jeder, welcher sich an der Schlägerei oder dem Angriffe beteiligt hat, schon wegen dieser Beteiligung mit Gefängnis bis zu drei Jahren zu bestrafen, falls er nicht ohne sein Verschulden hineingezogen worden ist. Ist eine der vorbezeichneten Folgen mehrern Verletzungen zuzuschreiben, welche dieselbe nicht einzeln, sondern nur durch ihr Zusammentreffen verursacht haben, so ist jeder, welchem eine dieser Verletzungen zur Last fällt, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren zu bestrafen. In Fällen der letztgedachten Art (bei mehrern Verletzungen durch Schlägerei), sowie in den oben angeführten Fällen einer schweren K. kann bei dem Vorhandensein mildernder Umstände die Strafe erheblich ermäßigt werden, ausgenommen, wenn die betreffende Handlung gegen Verwandte aufsteigender Linie begangen war. Eine besonders harte Ahndung ist für solche Fälle vorgesehen, in welchen jemand einem andern, um ihn an seiner Gesundheit zu schädigen, Gift oder andere Stoffe beibringt, welche die Gesundheit zu zerstören geeignet sind. Hier soll Zuchthaus bis zu zehn Jahren eintreten, und wenn durch eine derartige Handlung eine schwere K. oder der Tod des Verletzten herbeigeführt worden ist, auf Zuchthaus nicht unter fünf,‚ beziehentlich zehn Jahren oder auf lebenslängliches rmißt, sind unter E aufzusuchen. Zuchthaus erkannt werden. Zum Unterschiede von den mit Vorsatz und Überlegung begangenen körperlichen Mißhandlungen oder Beschädigungen der Gesundheit eines andern, die, mit alleiniger Ausnahme der schwerer zu ahndenden K. eines Verwandten aufsteigender Linie (Minimalmaß nicht unter einem Monat Gefängnis), mit Gefängnis bis zu drei Jahren oder mit Geldbuße bis zu 1000 Mark bestraft werden, ziehen diejenigen K., welche lediglich durch Fahrlässigkeit verursacht worden, Geld-Urafe bis zu 900 Mark oder Gefängnis bis zu zwei Jahren nach sich; letzternfalls kann jedoch eine Erhöhung der Strafe auf drei Jahre Gefängnis eintreten, wenn der Thäter zu der seinerseits aus den Augen gesetzten Aufmerksamkeit vermöge seines Amts, Berufs oder Gewerbes besonders verpflichtet war, eine Bestimmung, welche auch auf die sog. Kunstfehler der Arzte und der Medizinalpersonen uberhaupt Anwendung zu erleiden hat. Hinsichtlich der Strafverfolgung bestimmt das Gesetzbuch, daß leichte vorsätzliche, sowie alle durch Fahrlässigleit verursachte K., mit Ausnahme der unter übertretung einer Amts⸗, Berufs⸗ oder Gewerbspflicht begangenen, nur auf Antrag des Verletzten zur Untersuchung und Strafe gezogen werden soll. Sind endlich leichte K. mit solchen, oder Beleidigungen mit leichten K., oder letztere mit erstern auf der Stelle erwidert worden, so ist der Richter ermächtigt, für beide Teile oder für einen derselben eine der Art oder dem Maße nach mildere oder überhaupt keine Strafe eintreten zu lassen. In allen Fällen der K. soll der Strafrichter ermächtigt sein, auf Verlangen des Verletzten neben der Strafe den Thäter auch zu einer an erstern zu erlegenden Privatbuße bis zu 6000 Mark zu verurteilen; in diesem Falle aber wird jeder weitere Entschädigungsanspruch wegen derselben K. selbstverständlich ausgeschlossen. Ist die Verurteilung zu einer Privatbuße gegen mehrere Personen zugleich ausgesprochen, so haften sie dafür solidarisch als Gesamtschuldner. Endlich wird mit Geldstrafe bis zu 900 Mark oder Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft, wer bei der Leitung oder Ausführung eines Baues wider die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst dergestalt handelt, daß daraus für andere Gefahr entsteht. Vgl. Hälschner, «Das gemeine deutsche Strafrechto (Bd. 2, Bonn 1884).