Kreis, in administrativer Hinsicht, heißen in mehrern deutschen Staaten diejenigen Glieder der allgemeinen Landeseinteilung, in denen die Vollgewalt des Staats über die Gemeinden in unterster Instanz zum Ausdruck kommt. In Württemberg ist K. dagegen gleichbedeutend mit Regierungsbezirk. Anderwärts bedient man sich für K. der Bezeichnung Bezirk (3z. B. in Ssterreich oder Amtsbezirk, worunter man in manchen Ländern mit Kreiseinteilung eine halb administrative, halb kommunale Zusammenfassung von Gemeinden versteht, ferner Arrondissement in Frankreich, Ujesd und Okrug in Rußland, Shires oder Grafschaften in Britannien, Län in Schweden, Liva in der Türkei, Komitat in Ungarn u. s. w. Mit der polit. Einteilung in K. pflegt die Justiz⸗, seltener die kirchliche Einteilung übereinzustimmen; auch steht meistens dem Organ der Staatsregierung ein aus der Bevölkerung gewählter Vertretungskörper zur Seite. (S. Kreisordnung.) Die älteste Einteilung in K.erhielt Deutschland von Albrecht II., der zu besserer Handhabung des Landfriedens und zur Gerichtsvollziehung das ganze Reich mit Ausnahme von Böhmen und sterreich in sechs K., an deren Spitze jedesmal ein Kreishauptmann stehen sollte, zu teilen beabsichtigte. Da er jedoch vor der Ausführung starb, so kam dieselbe erst 1500 unter Maximilian I. zu Stande. Die K. waren: der bayrische, schwäbische, fränkische, rheinische (nachher oberrheinische), westfälische und sächsische (nachher niedersächsische), zu denen 1512 der niederrheinische, obersächsische, österreichische und burgundische kamen.