Kreisordnung heißt das preuß. Gesetz vom 13. Dez. 1872, welches im wesentlichen den halbhundertjährigen Kampf der feudalen mit der liberalen Partei abgeschlossen hat. Die ältere Kreisverfassung mit ihrer ständischen Gliederung, dem unverhältnismäßigen Überwiegen des Großgrundbesitzes in der Kreisversammlung und dem geringen Einfluß der letztern genügte längst nicht mehr den Bedürfnissen der Bevölkerung. Aber erst nach langjährigen Vorberatungen im Schoße des Ministeriums, schwierigen Verhandlungen im Hause der Abgeordneten und starker Beeinflussung des Herrenhauses gelang es, den Entwurf zum Gesetze zu erheben; wie dasselbe vorliegt, ist es ein Kompromiß der Parteien, aus dem alsdann weiter unter Festhaltung seiner Grundgedanken die neue organische Gesetzgebung des preuß. Staats teils hervorgegangen, teils angebahnt ist. (S. Provinzialordnung und Verwaltungs sachen.) Das Gesetz erstreckte sich zunüchst nur auf die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg mit Berlin, Pommern, Schlesien und Sachsen und kann durch königl. Verordnung in Posen oder Teilen dieser Provinz in Kraft gesetzt werden. Jeder Kreis bildet nach dem genannten Gesetz einen Kommunalverband zur Selbstverwaltung seiner Angelegenheiten mit den Rechten einer Korporation; Städte mit mindestens 25000 Civilpersonen dürfen einen Kreisverband (Stadtkreis) für sich bilden. Die Kreisangehörigen sind zur Annahme unbesoldeter Amter und zur Aufbringung von Abgaben für die Kreisbedürfnisse durch Zuschläge zu den direkten Staatssteuern, namentlich zur Klassen⸗ und Einkommensteuer verpflichtet; der Fiskus darf mit einer stärkern Quote der Grund⸗ und Gebäudesteuer herangezogen werden. Jeder Kreis ist zum Erlaß statutarischer Anordnungen und von Reglements über besondere Einrichtungen befugt. An der Spitze der Verwaltung steht der auf Vorschlag der Kreisversammlung vom König ernannte Landrat als Organ der Staatsregierung und Vorsitzender des Kreistags und Kreisausschusses; ein Kreissekretär ist ihm beigegeben, und zwei gewählte Kreisdeputierte, bei kurzer Behinderung auch der Kreissekretär, können ihn vertreten. Der Kreistag, welcher den Kommunalverband vertritt und mindestens zweimal jährlich berufen werden muß, besteht aus mindestens 25 Mitgliedern, an denen die Stadtgemeinden nach ihrem Bevölkerungsanteil bis zur Hälfte oder einem Drittel beteiligt sind, während der Rest gleichmäßig auf den Wahlverband der Landgemeinden und die mit mindestens 150 bis 450 Mark staatlicher Grund⸗ und Gebäudesteuer belegten ländlichen Grundbesitzer entfällt; die Wahlen erfolgen durch Wahlmänner auf sechs Jahre. Ein vom Kreistag erwählter Kreisausschuß von sechs Mitgliedern nebst dem Landrat ist zur Verwaltung der Kreisangelegenheiten und zur Wahrnehmung von Geschäften der allgemeinen Landesverwaltung bestellt. Glieder des Kreises sind die Städte und Amtsbezirke, in welche letztern die Landgemeinden und selbständigen Gutsbezirke eingeteilt sind. Die Verwaltung des Amtsbezirks mißt, sind unter C aufzusuchen. fuhren der auf Vorschlag des Kreistags vom Oberpräsidenten der Provinz ernannte unbesoldete Amtsvorsteher, welcher zugleich Polizeiobrigkeit ist, oder sein Vertreter und der Amtsausschuß als Vertretung der Gemeinden und Gutsbezirke. Für den Bereich eines selbständigen Gutsbezirks ist dessen Besitzer oder ein von ihm bestellter Vertreter zu den Pflichten und Leistungen verbunden, welche gleichzeitig den Landgemeinden obliegen. In letztern besteht der Gemeindevorstand aus dem Gemeindevorsteher und mindestens zwei Schöffen, die von der Gemeindevertretung auf sechs Jahre erwählt werden. Die K. hat sich gut bewährt und wird allmählich, mit einigen durch die besondern Verhältniss anderer Provinzen bedingten Abänderungen, im ganzen Staatsgebiete zur Einführung gelangen. Für die Provinz Hannover ist dies bereits durch das am 1. April 1885 in Kraft tretende Gesetz vom 6. Mai 1884 angeordnet und zwar unter Fortlassung der Amtsbezirke und Abänderung der bisherigen Kreiseinteilung. Für die Provinzen Schleswig-Holstein und Hessen-Nassau steht die Vorlage einer K. nahe bevor, und im Kreise Herzogtum Lauenburg ist durch das Gesetz vom 23. Juni 1876 der Landeskommunalverband, in welchem Ritter⸗ und Landschaft vertreten sind, auch nach der Vereinigung mit Preußen beibehalten worden. Die K. ist in einem Teile ihrer Bestimmungen durch das Zuständigkeitsgesetz vom 26. Juli 1876 und das Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 abgeändert worden.