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Recht & StaatBrockhaus 1882

Landrat heißt in Preußen (mit Ausnahme des Regierungsbezirks Sigmaringen) der Vorsteher der Kreisverwaltung, welcher als besoldeter Staats-⸗ beamter einerseits die Staatsgewalt vertritt und andererseits dem Kreisausschuß und der Kreisvertretung vorsitzt. Früher wurde er aus den Rittergutsbesitzern des Kreises dem König zur Ernennung präsentiert, nach der neuen Kreisordnung (. d.) muß der Kandidat Grundbesitzer oder Amtsvorsteher im Kreise sein. Der L. gehört zu den polit. Staatsbeamten der innern Verwaltung, Conversations-Lexikon. 13. Aufl. LX. kann deshalb jederzeit seiner Stellung enthoben werden und gehört zur Rangstufe der Räte vierter Klasse. Durch die Gesetzgebung der neuesten Zeit ist seine persönliche Machtvollkommenheit nach unten hin Besugnis wogegen der Kreisausschuß erweiterte Befugnisse erhalten hat und die Abhängigkeit des L. von der Bezirksregierung und dem Minister des Innern geringer geworden ist. Ähnliche Stellungen haben die Oberamtmänner in den hohenzoll. Landen, die Landräte in Schwarzburg, die Kreisräte in Hessen und Waldeck, die Kreisdirektoren in Anhalt und Braunschweig u. s. w. In Mecklenburg wird das ständische Direktorium von acht Landräten als Vertretern des eingeborenen oder rezipierten Adels, den drei Erblandmarschällen und einem Vertreter der Stadt Rostock gebildet; auch gehören dem Engern Ausschuß der Ritter- und Landschaft zwei Landräte neben drei ritterschaftlichen und vier städtischen Deputierten an.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 10, S. 785Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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