Kriegsleistungen sind diejenigen Leistungen für die bewaffnete Macht, zu welchen die Bewohner des eigenen Landes während der Mobilmachung und während des Kriegs gesetzlich verpflichtet sind. Im Deutschen Reiche haben das Kriegsleistungsgesetz vom 13. Juni 1873 und die Ausführungsbestimmungen vom 1. April 1876 die K. geregelt. In das Gebiet der K. im weitern Sinne gehört auch das Festungsrayongesetz vom 21. Dez. 1871, in welchem die dauernden Beschränkungen normiert sind, denen die Benutzung des Grundeigentums in der Nähe der Festungen zu unterliegen hat.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 10, S. 615Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei