Kriegsrecht im engern Sinne bezeichnet im allgemeinen die dem Militär als besonderer Gerichtsstand eigene Gesetzgebung, gegründet auf bestimmte Kriegsgesetze. Diese umfassen alle mißt, sind unter C aufzusuchen. Vorschriften zur Aufrechthaltung der Ordnung, Disciplin und Subordination beim Militär, sowie. die Strafen, welche der übertretung der Gesetze folgen. Die ältern Kriegsgesetze waren in sog. Artikelsbriefe zusammengefaßt. Solche gibt es unter anderm von Karl dem Kühnen von Burgund, Kaiser Maximilian I. und II., Gustav Adolf von Schweden. Auch Wallensteins 1617 gegebenes Reiterrecht gehört hierher, ist aber nicht von diesem, sondern schon w1570 von Lazarus von Schwendi verfaßt. Gegenwärtig heißen sie Kriegsartikel (s. d.). Das K. hat sich bei den verschiedenen Heeren mannigfaltig gestaltet. Im Altertum war es besonders bei den Römern sehr streng; es gab außer der Todesstrafe durch Enthauptung oder Kreuzigen das Decimieren (s. d.), Ehrenstrafen und körperliche Züchtigung. Während des Mittelalters wurden erst von den deutschen Kaisern wieder Kriegsgesetze erlassen. Das K. der neuern Zeit ist im 16. und 17. Jahrh. entstanden und mit zunehmender Civilisation immer humaner geworden. Noch im 18. Jahrh. waren die Strafen sehr grausam. Schläge mit Stöcken oder mit der Klinge (Fuchtel), bei der Kavallerie mit den Steigriemen, auf Schiffen mit einem Stück Tau, wurden auch ohne gerichtliches Verfahren angewendet; das Spießrutenlaufen (s. d.) war noch üblich bis in das 19. Jahrh. hinein. daef sind körperliche Züchtigungen fast überall abgeschafft; man sucht mehr durch Erweckung des Ehrgefühls als durch Strafen zu wirken. Diese zerfallen im neuern K. in Disciplinar- und gerichtlich zu verhängende Strafen. Erstere werden von dem Vorgesetzten nach der mit ihrer Funktion verknüpften Disciplinargewalt verhängt. Der Militärgerichtsbarkeit sind alle aktiven und inaktiven Offiziere, alle Soldaten und Militärbeamten unterworfen. Man unterscheidet eine höhere und niedere Gerichtsbarkeit, teils nach dem Range des Beschuldigten, teils nach seinem Vergehen oder Verbrechen. Letztere werden als militärische oder nichtmilitärische (gemeine) Verbrechen bezeichnet, die Strafen in militärische oder bürgerliche getrennt. Bürgerliche Strafen werden für gemeine Verbrechen oder lübertretung polizeilicher Vorschriften nach den allgemeinen Landesgesetzen ausgesprochen, sie müssen aber gegen Soldaten in militärische Strafen verwandelt (z. B. Geldstrafe in Arreststrafe) oder der Soldat erst aus dem Militärstande entfernt werden. Ihrem Wesen nach zerfallen die militärischen Strafen in Todes⸗, Freiheits⸗, Ehren⸗ und kleinere Disciplinarstrafen, wie Strafwachen, Strafarbeit u. s. w. Die militärische Todesstrafe ist das Erschießen. Die Freiheitsstrafen werden in den Heeren verschieden abgebüßt, in einigen auch auf mancherlei Weise verschärft, z. B. durch finstere Arrestlokale, Entziehung warmer Speisen, Schließung in Eisen u. s. w. Körperliche Züchtigung ist auf wenige Fälle beschränkt und darf z. B. in der preuß. Armee nur gegen Individuen angewendet werden, die wegen eines Verbrechens in die zweite Klasse des Soldatenstandes versetzt sind. Das Gerichtsverfahren ist in den Heeren verschieden. Wenn der Gerichtsherr von einem Unrsnerd im Bereich seiner Gerichtsbarkeit Kenntnis erhält, so ordnet er zuerst die Untersuchung durch ein Untersuchungsgericht an. Dann wird auf Grund derselben ein Kriegsgericht vorschriftsmäßig besetzt, welches nach Verlesung der Akten und klassenweiser Abstimmung der Richter den Spruch fällt. In einigen Armeen wird das Gericht bei einem Akt höherer Gerichtsbarkeit vorzugsweise Kriegsgericht, für die niedere aber Standgericht genannt. Der Spruch wird nach dem Strafmaß entweder von dem Gerichtsherrn oder einer höhern Instanz, bei Todesstrafe nur vom Landesherrn bestätigt. Das frühere Jus gladii der Regimentsinhaber ist abgeschafft und wird nur in besondern Kriegsfällen den Armeekommandanten verliehen. Diese erhalten im