Kurländern herrschenden Konfession gab es neben fünf kath. drei evang. Kurfürstentümer, nämlich Sachsen, obgleich der König nachmals katholisch wurde, Brandenburg und Braunschweig-Lüneburg. Die K. hatten vor den übrigen deutschen Reichsständen gewisse Vorrechte. Zu allen wichtigen Reichshandlungen des Kaisers war ihr Rat und ihre Zustimmung erforderlich, z. B. bei Berufung der Reichstage, Veräußerung oder Verpfändung von Reichsgütern, Verleihung der größern Reichslehne. Die Zustimmung wurde in sog. Willebriefen erteilt. Die K. konnten dem Kaiser auch unberufen Rat geben und ihm zusammen durch kurfürstl. Kollegialschreiben gewisse Angelegenheiten besonders au wöhlen Ihr ausschließliches Recht, den Kaiser zu wählen, wurde noch wichtiger durch die ihnen zustehende Entwerfung der Wahlkapitulation. Auf den Reichsversammlungen bildeten sie ein eigenes Kollegium und hatten meist, insofern sie zugleich andere Länder besaßen, auch einige Stimmen im Reichsfürstenrate. Sie standen in einem besondern, zuerst 1338 zur Aufrechthaltung ihrer Wahlfreiheit gegen den Papst geschlossenen Kurvereine, innerhalb dessen sie sich zur Wahrung ihrer Rechte oder zu besondern andern Zwecken auf Kurfürstentagen versammelten (so 1399 zu Marburg wegen Absetzung des Königs Wenzel, 1424 zu Lingen wegen der hussitischen Unruhen, 1438 zu Frankfurt a. M. wegen der Streitigkeiten zwischen dem Papste und dem Basler Konzil, 1558 zu Worms, wo man übereinkam, an dem früher Festgesetzten zu halten, was nachher von Zeit zu Zeit, zuletzt 1764, wieder beschworen ward). Den K. kamen königl. Ehren zu mit Ausnahme des Titels Majestät. Als Landesherren hatten sie das Recht der Gerichte dritter Instanz und Befreiung von der Gerichtsbarkeit des Reichskammergerichts und des Reichshofrats; ihre Kurlande waren unteilbar; alle Regalien besaßen sie ohne kaiserl. Verleihung, und majorenn wurden sie mit zurückgelegtem 18. Jahre. Der K. von Mainz war Erzkanzler in Deutschland und hatte als solcher die Leitung der Geschäfte, das Direktorium des ganzen Reichstags und des Kurfürstenrats insbesondere, das Ausschreiben der Wahltage und die Leitung der Wahl, die Ernennung eines Reichsvizekanzlers, welcher am kaiserl. Hofe seine Stelle versah, die Aufsicht über alle Reichskanzleien und Archive; er war erster Stand des Reichs und Direktor des Corpus Catholicorum. Als Erzbischof verrichtete er nach einem Vergleiche mit Köln vom J. 1656 die Krönung des Kaisers, wenn sie in seinem Sprengel geschah. Der K. von Trier war Erzkanzler durch Gallien und Arelat und der von Köln durch Italien, welche beide Amter ohne Funktion waren. Letzterer krönte den Kaiser, wenn die Krönung zu Aachen oder sonst in seinem mißt, sind unter C aufzusuchen. erzbischöfl. Sprengel vor sich ging. Der K. von Böhmen war Erzschenk und erkannte für seine Lande keine Reichsanstalt an, weder die Kreisverbindung, noch die Reichsgerichte, noch die Wirksamkeit der Reichsvikariate von Pfalz und Sachsen. Der K. von der Pfalz war Erztruchseß und bei Erledigung des kaiserl. Throns Vikarius in Franken, Bayern, Schwaben und am Rhein. Der K. von Sachsen übte als Erzmarschall die Polizei bei dem Reichstage und den Wahlversammlungen durch besondere Erbmarschälle aus dem Geschlechte der Grafen von Pappenheim und von Löser, teilte mit Kurmainz mehrere Direktorialgeschäfte, war Reichsvikarius in den Landen sächs. Rechts, erster evang. Reichsstand und Direktor des Corpus Evangelicorum. Der K. von Brandenburg war Erzkämmerer, der von Braunschweig Erzschatzmeister. Diese Verfassung mußte notwendig durch die im Frieden zu Lunéville 1801 geschehene Abtretung des linken Rheinufers an Frankreich Abänderungen erleiden; besonders schien der Art. 7 den geistlichen K. nachteilig, demzufolge nur die erblichen Fürsten vom Deutschen Reiche Entschädigung erhalten sollten. Zwar wählten die Domkapitel zu Köln und Münster nach Absterben des K. Maximilian zu Köln 7. Okt. 1801 den Erzherzog Anton Victor von Ssterreich zum neuen K., allein es hatte diese Wahl, gegen welche von Preußen und Frankreich schon vorher protestiert worden war, keine Wirkung. Durch ein kaiserl. Reskript vom 14. Juli 1802 wurde nun zunächst eine zur Erörterung der Entschädigung ernannte Reichsdeputation nach Regensburg zusammenberufen und dieser 21. Aug. ein von Frankreich und Rußland entworfener Entschädigungsplan vorgelegt, nach welchem nunmehr nur noch ein geistlicher K., nämlich der zu Mainz, mit dem Titel Kurfürst-Reichserzkanzler sein, dagegen drei neue weltliche K., nämlich von Baden, Württemberg und Hessen-Kassel, geschaffen werden sollten. Da aber Österreich bereits 31. Aug. die dem Großherzog von Toscana durch Salzburg und Berchtesgaden zugestandene Entschädigung für unzulänglich erklärt und darauf 28. Dez. zu Paris wegen dessen völliger Entschädigung mit Frankreich eine Übereinkunft abgeschlossen hatte, so wurde außer mehrern Besitzungen auch dem Großherzog von Toscana die Kurwürde versprochen. Nach der von seiten Rußlands, Frankreichs, des Kaisers und der deutschen Reichsstände geschehenen Bestätigung des Entschädigungsplans, worin man zugleich dem noch lebenden K. von Trier, Clemens Wenzeslaus, Herzog von Sachsen, gewisse 1. von Einkünfte festsetzte, wurden die vier neuen K. von Baden, Württemberg, Hessen-Kassel und Salzburg, sowie der neue Kurfürst-Erzkanzler 22. Aug. 1803 in das kurfürstl. Kollegium eingeführt. So gab es nun zehn K. und unter diesen sechs evangelische, sodaß letztere Kirche hierdurch, sowie durch 27 neue, im Reichsfürstenrate erhaltene Stimmen ganz gegen die vorherige Verfassung die Stimmenmehrheit für sich hatte. Schon durch den Preßburger Frieden von 1805 wurde die salzburgische Kurwürde wieder aufgehoben, indem Osterreich Salzburg und Berchtesgaden erhielt, dagegen gab man dem K. von Salzburg Würzburg unter dem Titel eines Kurfürstentums. Bayern und Württemberg erhielten die Königswürde, ohne jedoch deshalb aus dem deutschen Reichsverbande zu treten, bis 12. Juli 1806 zu Paris der Abschluß der Rheinischen Konföderationsakte (s. Rheinbund) erfolgte, worauf Bayern, Württemberg, der Erzkanzler und Baden der deutschen Reichsverbindung entsagten und der franz. Minister Bacher auf dem Reichstage zu Regensburg erklärte, daß der Kaiser von Frankreich kein Deutsches Reich mehr anerkenne und den Titel eines Protektors der Rheinkonföderation angenommen habe. Infolge dessen legte 6. Aug. der deutsche Kaiser die 8 II. die Kaiserwürde nieder. Noch führten die K. von Würzburg, Sachsen und Hessen den kurfürstl. Titel; allein schon 30. Sept. trat der erstere mit dem Titel eines Großherzogs dem Rheinischen Bunde bei, und ihm folgte 11. Dez. Sachsen, das zugleich durch den mit Frankreich abgeschlossenen Frieden zu Posen die Königswürde annahm. Der hess. Lande hatte sich nach der Schlacht bei Jena Napoleon bemächtigt und den K. derselben für verlustig erklärt. So gab es nur noch zwei Titularkurfürsten; den von Trier und den von Hessen. Ersterer starb 1812; letzterer, der nach dem Sturze Napoleons in sein Land zurückkehrte, behielt den Kurfürstentitel bei, und Gleiches that auch sein Nachfolger Friedrich Wilhelm I., der das Land 1866 an Preußen verlor. Als an die Stelle des Deutschen Reichs ein Deutscher Bund souveräner Fürsten trat, hatte die Kurfürstenwürde ihrem Begriffe nach ihr Ende erreicht. Vgl. Harnack, Das Kurfürstenkollegium bis zur Mitte des 14. Jahrh. (Gieß. 1883); Quidde, Die Entstehung des Kurfürstenkollegiums » (Frankf. a. M. 1884).