Landerben sind Erben nach Landrecht im Gegensatz zu Erben nach Lehnrecht; sie erben die Allodialgüter, während letztern die Lehngüter zufallen.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 10, S. 776Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei