Legitimationsschein, im allgemeinen die Bezeichnung für eine Berechtigungsbescheinigung (ogl. Gewerbeschein), insbesondere aber für die Bescheinigung, durch welche sich diejenigen, welche im Grenzbezirk (s. d.) des Deutschen Zollgebiets Waren transportieren, die nach Maßgabe der von der obersten Landesfinanzbehörde getroffenen Anordnungen einer Transportkontrolle (s. d.) innerhalb des Grenzbezirks unterliegen, sich darüber ausweisen müssen, daß sie zum Transport der fraglichen Waren in einer gewissen Frist und auf den vorgeschriebenen Wegen befugt sind. Insofern dieser Transportausweis von einer Zollbehörde ausgestellt wird, heißt er L.; wenn dagegen die Ausstellung infolge ausnahmsweiser zollbehördlicher Ermäßigung durch Ortsbehörden oder durch dazu für geeignet befundene Privatpersonen geschieht, wird er Versendungsschein genannt. Beim Eingange aus dem Auslande und in der Richtung von der Grenze nach der Zollstelle bedarf es auf der Zollstraße eines Transportausweises nicht. Von der Zollstelle bis zur Binnenlinie (s. d.) haben sich diese Transporte durch die bei ersterer erhaltenen amtlichen Ausweise zu legitimieren. Vgl. Vereinszollgesetz vom 1. Juli 1869, SS. 119, 123.