FeedLagerscheine
Handwerk & GewerbeBrockhaus 1882

Lagerscheine oder Warrants lengl.) nennt man Waren-Auslieferungsscheine, ausgestellt von einem Lagerhause oder einer andern Warenniederlage (Dock, Auktionsetablissement u. dgl.). Der L. hat ähnliche Funktionen in Bezug auf die ruhenden (lagernden) Waren zu versehen, wie der Ladeschein und das Connossement in Bezug auf die transportierten Waren. Indem nämlich nur der legitimierte Inhaber des L. die Auslieferung der betreffenden Waren verlangen kann, ist es möglich, durch einfache ÜUbertragung oder Verpfändung des L. rechtlich zugleich die Ware selbst zu bertragen, resp. zu verpfänden. Der L. dient also dazu, um den Warenverkehr und den Warenkredit zu erleichtern und zu sichern, er bildet eine sehr wirksame und für manche Länder eine geradezu unentbehrlich gewordene Stütze des Großhandels. Das Warrantsystem hat sich in England und Holland ausgebildet und ist von da auf andere Länder übergegangen; in Deutschland hat eine gesetzliche Spezialregulierung desselben bisher nur in Bremen, Hamdurg und Elsaß-Lothringen stattgefunden, obwohl es faktisch auch bereits in manchen andern Ländern Eingang nhumw hat. Das Deutsche Handelsgesetzbuch hat sich im wesentlichen darauf beschränkt, die Indossabilität (s. d.) derjenigen L. anzuerkennen und zu regulieren, welche von einer zur Aufbewahrung von Waren staatlich ermächtigten Anstalt ausgestellt sind (Handelsgesetzbuch, Art. 302, 305), und im übrigen nur beiläufig die obenerwähnte Funktion des L. sanktioniert (Art. 313, 374). Vgl. Hecht, „Die Warrants (Stuttg. 1884).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 10, S. 746Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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