Lehnbücher nannte man die Verzeichnisse der Lehen und ihrer Bestandteile, die seitens der Lehnsherren oder der Lehnhöfe geführt wurden. Der Name wurde dann auch auf Grundbücher angewandt, indem man die Auflassung vor Gericht als ins Lehn geben auffaßte.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 10, S. 907Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei