Lehnrecht ist der Inbegriff der Vorschriften, welche für die Lehnrechtsverhältnisse gelten. Die Hauptquelle des gemeinen L. sind die Libri feudorum. (S. Lehn und Lehnswesen.) Im subjektiven Sinn bedeutet L. die Befugnis eines mit einem Lehn Beliehenen.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 10, S. 908Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei