FeedHausfriede
Recht & StaatBrockhaus 1882

Hausfriede, ein Rechtsbegriff, welcher speziell dem + Rechte eigen ist und mit dem, was dasselbe unter Frieden überhaupt versteht, genau zusammenhängt. Wie der Landfriede den allgemeinen Rechtsschutz in sich Pehrafn so der H. den besondern der Behausung des einzelnen und, als Unterart desselben, der Burgfriede den der Burg (Wohnung des Herrn oder Stätte des Gerichts). Wie ursprünglich Haus und Hof befriedet waren, so ist dies die Wohnung nebst allen dem Zwecke der Häuslichkeit dienenden Räumlichkeiten. Kraft des Hausrechts kann von dem Inhaber solcher Räume oder von Geschäftsräumen der Eintritt und das Verweilen diche Berechtigten untersagt werden, während eine solche Berechtigung dann entfällt, wenn auf Grund einer aus amtlicher Eigenschaft fol enden Befugnis oder eines gesetzmäßig erteilten Austrags gehandelt wird. Wider den Willen des Inhabers kann das Eindrin65 in eine Wohnung geschehen nach den nähern orschriften der Strafprozeßordnung zum Zwecke der Verhaftung einer Person oder der Durchsuchung von Räumen, oder aber zur Vornahme anderweiter amtlicher Funktionen (Volkszählung, Steuererhebung, Exekution) oder wegen einer Gefahr für die Bewohner. Das Hausrecht ist in Verfassungsgesetzen der Neuzeit vielfach ausdrücklich gewährleistet (amy house is my castleo der Engländer).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 8, S. 907Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

Auf derselben Druckseite 5

Ähnliche Artikel 6

Mehr aus Recht & Staat 6