FeedLeibgedinge
Recht & StaatBrockhaus 1882

Leibgedinge, Leibgut oder Leibzucht nennt man im allgemeinen ein nur für das Leben eines Menschen bedungenes Verhältnis, eine Nutznießung, Rente u. s. w., insbesondere als Wittum (dotalitium, douaire), das einer Witwe nach manchen deutschen Partikularrechten und Statuten zustehende Recht, nach ihres Mannes Tode aus dessen Gütern gewisse lebenslängliche Renten, meist die vierfachen Zinsen ihrer eingebrachten Mitgift, zu genießen. Oft wird der Witwe ein Grundstück zum L. angewiesen, wovon sie den Nießbrauch hat, und das Leibgeding, als ohne Rücksicht auf etwaige Wiederverheiratung eingeräumter Nießbrauch, dem Wittum als dem nur für die Zeit des Witwenstandes eingeräumten, mit der Wiederverheiratung erlöschenden Nießbrauch entgegengesetzt. Das L. ist vielfach durch Erweiterung der Erbrechte der Ehefrauen verdrängt worden.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 10, S. 912Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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