FeedLeibeigenschaft bestand darin
Recht & StaatBrockhaus 1882

Leibeigenschaft bestand darin, daß jemand nebst seinen Nachkommen einem Herrn zu Diensten und Abgaben, am häufigsten in Rücksicht auf ein Grundstück, dessen Benutzung und Bewirtschaftung ihm zustand, verpflichtet war. Die L. entstand durch Geburt, wobei das Kind dem Stande der Mutter folgte, durch Verheiratung und durch freiwillige Ergebung; zuweilen hatte sie auch in Territorien, wo das Landrecht dieses Zwangsmittel zur Verfügung stellte (Ewo die Luft eigen machtey), ihren Grund in der Bestrafung von Landstreichern (Wildfängen) durch an hieden mittels der Unfreiheit. Die Leibeigenen hießen Eigene, Hauseigene, Bluteigene, Eigenbehörige, Gutseigene und Eigenarme, der Herr des Leibeigenen der Erb⸗ oder Leibherr. Unter den Deutschen, sowie auch unter andern Nationen entstanden die Leibeigenen ursprünglich aus den Gefangenen, die man im Kriege machte, und aus käuflich erworbenen fremden Sklaven, denen man meistens Land unter der Bedingung zuteilte, daß sie Fronen und Zinsen leisteten. Indessen traten auch freiwillige Ansiedler, denen man dafür Land überließ, vertragsweise in dieses Verhältnis, das außerdem in der Vorzeit besiegten Stämmen vielfach aufgezwungen ward. Infolge der L. durfte der Leibeigene weder den ihm anvertrauten Hof noch seinen Wohnort verlassen, und der Herr konnte ihn zurückfordern, wenn er sich in ein Verhältnis begab, das ihn unfähig machte, seine Pflicht zu erfüllen. Seine Kinder konnten ohne Einwilligung des Leibherrn keine andere Lebensart wählen als die, worin sie geboren waren. Kein Leibeigener und keine Leibeigene durfte sich ohne Vorwissen des Erbherrn verehelichen, und für die Einwilligung des letztern mußte noch überdies der Bedemund (Frauenzins, Klauenthaler, Hemdschilling, Busengeld oder Busenhuhn) entweder in Geld oder in natura entrichtet werden. Der Leibeigene war körperlichen Strafen und Züchtigungen unterworfen, konnte von dem Herrn von seinem Gute vertrieben werden (was man Abäußerung oder Abmeierung nannte), mußte die auf seiner Person haftenden ungemessenen Zinsen und Dienste und den Eid der Unterthänigkeit (Erbeid) leisten. Er konnte auch in den Staaten, wo die L. in ihrer ganzen Strenge herrschte, auf den Todesfall über seinen Nachlaß nichts anordnen, da alles dem Leibherrn gehörte, während in manchen Provinzen der Leibherr nur einen Teil aus dem Nachlasse des Leibeigenen erhielt. Im übrigen aber waren die Leibeigenen nicht etwa den Sklaven gleichzuachten. Sie standen unter den Gerichten, konnten Vermögen erwerben, hatten Familienrechte, konnten Prozesse führen, Zeugnis ablegen u. s. w. Auch mußte der Herr für ihren Unterhalt sorgen, wenn sie sich nicht selbst ernähren konnten. Nach den Graden der Strenge unterschied man die strengste L., wie sie in Deutschland nur in den ehemaligen wendischen Landen, z. B. der Lausitz, Pommern und Mecklenburg, und in Holstein vorkam; die mittlere L. bei den Eigenhörigen in Westfalen und einigen angrenzenden Ländern (s. Hörigkeit), und die gelindeste, auch Erbunterthänigkeit genannt, welche z. B. in der sächs. Oberlausitz aus den Zeiten der böhm. Herrschaft mit herübergekommen und unter den Schutz des von den dortigen Ständen fest behaupteten Provinzialrechts gestellt war. Die härteste L. bestand in Holstein und Mecklenburg, in welchem erstern Lande sie sich erst nach 1597 ausbildete, während sie früher gar nicht vorhanden war. Die L. wurde durch Freilassung aufgehoben, wofür der Leibeigene seinem Herrn eine gewisse Summe, das Freikaufsgeld, zu bezahlen hatte. Die Freilassung war entweder eine freiwillige und stützte sich dann auf einen Vertrag, oder eine gezwungene, die durch die Obrigkeit erfolgte, wenn z. B. der Herr den Leibeigenen mißhandelte, bei welcher letztern auch das Freikaufsrecht wegfiel. Seit dem Ende des 18. Jahrh. ist die Freilassung in den einzelnen deutschen Staaten durch Gesetze erfolgt, und zwar teils so, daß der Herr für alle hinweggefallenen Rechte entschädigt wurde, teils so, daß die persönlichen Folgen der L. ohne Entschädigung verschwanden. Die letzten Reste der L. in Deutschland wurden 1832 in der sächs. Oberlausitz und 1848 in den österr. Ländern getilgt; in Sardinien schon 1771, in Dänemark seit 1800. In Rußland hob bereits der Kaiser Alexander I. die L. in Livland und Estland auf; doch stellten sich der Abschaffung dieses Verhältnisses im ganzen Russischen Reiche noch Hindernisse und Bedenken entegen, und man begnügte sich zunächst mit einer ilderung und gesetzlichen deneiue Ne So kam es, daß das russ. Volk, der gemeine Mann, d. h. der Bebauer des Feldes, der Viehzüchter, Holzhauer, Kleinkrämer, Zimmermann, Maurer und gemeine Handwerker, die Dienerschaft in hundert Abstufungen, als Kutscher, Vorreiter, Kammerdiener und das Heer in den niedern Graden zum größten Teile dem Stande der Leibeigenen angehörten. Hierbei ist indes noch hervorzuheben, daß viele Grundbesitzer patriarchalische Beziehungen zu ihren Leibeigenen unterhielten, einzelne derselben wissenschaftlich ausbilden ließen und stolz darauf waren, reiche Kapitalisten und selbst Künstler unter ihnen zu besitzen. Viele Leibeigene arbeiteten auf eigene Rechnung oft in entlegenen Gegenden und gaben dem Herrn nur einen geringen Teil ihres Erwerbs als sog. Obrok ab. Auch hatte ein Adelsmarschall in jedem Kreise zufolge einer Bestimmung des Kaisers Nikolaus ihre Rechte wahrzunehmen und sie gegen grobe Mißhandlungen zu schützen. Immer aber war der Grad ihrer Abhängigkeit durch die Humanität oder Tyrannei des Gebieters bedingt, und nur eine Macht stand demselben entschieden nicht mehr zu, nämlich die, sie willkürlich wegzuverkaufen und die Bande der Ehe zu lösen. Der Leibeigene war an sein Grundstück gebunden und nur mit demselben veräußerlich. Die endliche Freigebung der Leibeigenen erfolgte durch Manifest des Kaisers Alexander II. vom 15. Febr. 1861. Seitdem beschäftigt sich Rußland mit der weitern Durchführung dieses humanen Gedankens. Die Umwandlung des bäuerlichen Gemeindebesitzes in Einzelbesitz, die heftig bekämpft worden ist, wurde erst angebahnt. (S. Rußland.) Vgl. Sugenheim, „Geschichte der Aufhebung dor L. und Hörigkeit in Europa bis um die Mitte des 19. Jahrh.» (Petersb. 1861); Engelmann, Die L. in Rußland» (Lpz. 1884).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 10, S. 910Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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