FeedMitgift
Sitten & ModeBrockhaus 1882

Mitgift (Brautschatz, Heiratsgut) nennt man das von der Ehefrau mit in die Ehe gebrachte Vermögen. Nicht nur, daß die Frau Wirtschafts- und Bekleidungsgegenstände, Putzsachen und sonstigen eigenen Bedarf von Verwandten und Freunden als Ausstattung (Aussteuer, instructus muliebris) empfängt oder aus eigenen Mitteln beschafft, sondern sie bringt auch thunlichst eine M. (dos, res uxoria) ein, d. h. Wertsachen, welche bestimmt sind, durch ihren Ertrag eine Beisteuer zu den ehelichen Lasten mit Rücksicht auf die Frau zu gewähren. Nach röm. Recht waren sogar der Vater und aushilfsweise dessen Ascendenten oder die Mutter, zuletzt die vermögende Frau selbst durch das Gesetz zur Bestellung einer verhältnismäßigen M. oder, wenn ihre Umstände sich besserten, zur nachträglichen Erhöhung der bereits bestellten gehalten (dos necessaria), während die Gewährung einer M. durch andere Personen, entweder mittels Dahingabe unter den Lebenden oder als Vermächtnis, für einen Akt der Liberalität galt (dos voluntaria). Nach neuern Rechten kann indessen selbst der Schwiegervater von dem Manne meistens nur auf Grund besonderer Zusagen um Gewährung einer M. angegangen werden, wiewohl nach dem Lehnrecht der Lehnsfolger die Töchter des verstorbenen Vasallen ausstatten muß. Als M. lassen sich Forderungen, bares Geld und andere bewegliche Sachen, Gewerbsanlagen, Grundstücke u. s. w. überweisen. Der Ehemann erlangt daran das volle Eigentum, doch ist er in der Regel nicht befugt, Dotalgrundstücke zu veräußern. Neuere Rechte gewähren übereinstimmend mit dem ältern deutschen Recht dem Ehemann nur Verwaltung und Nießbrauch. Die vorerwähnte Ausstattung, und was die Frau sonst an Vermögen besitzt oder durch die Freigebigkeit dritter, ohne die Bestimmung, daß es M. sein soll, während der Ehe erwirbt, verbleibt ihr als Paraphernalgut (paraphernum, Rezeptitiengut) zu selbständiger Verwaltung und Benutzung. Das neuere Recht entzieht der Verwaltung des Mannes nur das vorbehaltene Vermögen der Frau. Wenn die Ehe ihr Ende erreicht oder die M. wegen Zahlungseinstellung von seiten des Mannes im höchsten Grade gefährdet erscheint, wird die vom oder für den Vater bestellte M. (dos profecticia) durch diesen, die von andern Personen herrührende (dos adventicia), insofern die Bestellenden sich nicht selbst den Rückfall vorbehielten (dotem sibi recipere), durch die Frau oder deren Erben zurückgefordert. Wurden unvertretbare Sachen als Heiratsgut überlassen, so sind diese selbst zurückzugeben, es wäre denn, daß sie durch Zufall zu Grunde gegangen, oder daß gleich bei der Bestellung eine Wertabschätzung in der Absicht erfolgte, die M. dereinst nur nach dem Taxwerte zu verlangen (dos aestimata). Gesichert wird die Wiederabforderungsbefugnis nach röm. und gemeinem Recht durch eine stillschweigende Hypothek, welche der Frau an dem gesamten Vermögen des Ehemanns hinsichtlich ihrer M. zusteht, oder wenigstens, wo die Aufhebung der stillschweigenden Hypotheken erfolgt ist, durch Vorzugsrechte, wenn Konkurs über das Vermögen des Gatten ausbricht. Vgl. Czyhlarz, Das röm. Dotalrechte (Gieß. 1870): Schröder, «Geschichte des ehelichen Güterrechts in Deutschland (2 Bde., Stett. 1863—74) und „Das eheliche Güterrecht Deutschlands in Vergangenheit, Gegenwart und Zukunfty (Berl. 1875).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 11, S. 771Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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