FeedLeihkontrakt
Recht & StaatBrockhaus 1882

Leihkontrakt (goommodatum) ist der Vertrag, vermöge dessen eine Sache zu unentgeltlichem, bestimmtem Gebrauch unter der Bedingung übergeben wird, daß der Empfänger, Kommodatar, nachher dieselbe Sache dem Leihenden, Kommodanten, zurückgebe. Der Kommodatar besitzt nur im Namen des Kommodanten und haftet für den Schaden, den er böswillig oder aus Fahrlässigkeit der Sache zufügt, nicht aber auch für zufälligen Untergang. Von Miete unterscheidet sich L. durch die Unentgeltlichkeit des Gebrauchs. In den deutschen Rechten war Leihe die allgemeine Benennung für Grundstücke, die unter Vorbehalt des Eigentums zu bestimmten Nutzungsrech ten meist an bäuerliche Wirte ausgethan wurden. KLeit, s. Liel.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 10, S. 921Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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