FeedHeimat bedeutet ursprünglich den Ort
ErdkundeBrockhaus 1882

Heimat bedeutet ursprünglich den Ort, an welchem man sein Haus (Heim) hat, an welchem man wohnt, ist also genau entsprechend dem lat. Jomicilium. Die H. steht im Gegensatz zum Ort des faktischen Aufenthalts und ist andererseits verschieden von der Staatsangehörigkeit oder dem Indigenat. Die H. ist die rechtlich anerkannte und rechtlich wirksame Zugehörigkeit zu einer Gemeinde, auf welcher die kommunalpolit. Rechte und Pflichten beruhen; daher sind die Voraussetzungen für den Erwerb und Verlust der H. rechtlich geregelt. Hierdurch entstand allmählich ein Unterschied zwischen H. und Domizil; denn das letztere wird durch Niederlassung an einem Orte begründet, auch ohne daß die Bedingungen für den Erwerb des Heimatsrechts an diesem Orte oder für den Verlust desselben an dem frühern Wohnorte gegeben sind. Während für den Gerichtsstand und die privatrechtlichen Beziehungen das Domizil maßgebend wurde, hatte für den Gewerbebetrieb, die Gemeindebürgerrechte und den Anspruch auf Armenunterstützung die H. ihre alte Bedentung bis in die neueste Zeit beibehalten. Hierdurch entstand ein vom Domizil verschiedener Rechtsbegriff der H. (S. Heimatsrecht.)

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 9, S. 39Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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