Heimatshafen oder Registerhafen eines Schiffs heißt derjenige Hafen, von welchem aus mit diesem Schiffe die Seefahrt betrieben wird und in dessen Register dasselbe daher eingetragen wird (Reichsgesetz vom 25. Okt. 1867, §. 5); den Namen seines H. muß jedes Schiff an seinem Heck in gut sichtbaren und fest angebrachten Schriftzeichen führen. Abgesehen von seiner Wichtigkeit für die Kontrolle und wirksame Beaufsichtigung der Seeschifffahrt ist das Institut des H. auch für das Privat- und Prozeßrecht von großer Bedeutung, weil der Reeder in dem H. eines jeden seiner Schiffe ein Quasidomizil hat und gegenüber seinen Reedereigläubigern daselbst Recht zu nehmen verpflichtet ist.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 9, S. 39Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei