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Recht & StaatBrockhaus 1882

Inzwischen hatte der am 12. Nov. 1834 erfolgte Tod des Landgrafen Victor Amadeus von H.⸗Rheinfels-Rotenburg und der dadurch veranlaßte Heimfall der beträchtlichen Grundbesitzungen desselben, welche die Regierung als Fideikommiß des Kurhauses in Anspruch nahm, zu neuer Verwickelung zwischen ihr und den Ständen Veranlassung geboten. Der Landtag 1837—39 ward 22. Nov. 1836 eröffnet, aber noch unter dem Ministerium Hassenpflug zweimal vertagt, nach Hassenpflugs Austritt aus dem Staatsdienst und der Stände Wiederberufung 5. Okt. 1837 unmittelbar nach der Abstimmung, Auart deren die Einnahmen der sog. Rotenburger t dem Finanzminister überwiesen werden sollten, 10. März 1838 aufgelöst. Hassenpflugs Nach2—.1 Hanstein, hielt, wenn auch minder schroff, doch die Prinzipien des Vorgängers aufrecht. Die Eröffnung der zweiten Ständeversammlung der dritten Finanzperiode fand 28. April 1838 statt; doch auch diese wurde 12. Juli ohne Verabschiedung entlassen. Der Landtag 1840 — 42 wurde 25. Nov. 1839 eröffnet. Der Regierung gelang es auch jetzt nicht, in den streitigen Finanzfragen die Zustimmung der Kammer zu erhalten. Zu Ende 1841 war statt Hanstein Koch an die Spitze des Ministeriums des Innern getreten und damit ein milderes Element in die oberste Verwaltung gekommen. Die Wahlen zu dem Landtag der fünften Finanzperiode, den der Kurfürst im Dez. 1842 eröffnete, waren für die Regierung günstiger ausgefallen, aber das Zögern der Regierung in der Anlage von Eisenbahnen veranlaßte lebhafte Erörterungen, die Kochs Rücktritt vom Ministerium nach sich zogen. Die Verabschiedung des Landtags erfolgte 3. April 1844. Auch die nächsten Landtage wurden bald nach Eröffnung wieder vertagt. Inzwischen war zwar Koch wieder an die Spitze des Ministeriums getreten, aber sein Einfluß schwand, während der Landtagskommissar Scheffer die leitende Persönlichkeit wurde, bis 1847 Koch abermals austrat und durch Scheffer erfetzt wurde. Am 20. Nov. 1847 starb zu Frankfurt a. M. Kurfürst Wilhelm II., und der Kurprinz-Mitregent trat nun als Kurfürst Friedrich Wil⸗ —0 I. die Regierung an. Das Ministerium cheffer konnte selbst mit der diesmal gefügigern Ständeversammlung sich nicht über die Fragen der Hofdotation einigen. Unter solchen Verhältnissen mußten die Februarrevolution von 1848 und die darauffolgenden Ereignisse in Deutschland in H. mächtig wirken. überall begann eine Petitionsbewegung, am stürmischsten in Hanau. Schon in der Nacht vom 5. auf den 6. März entfernte sich Scheffer, am 7. März versprach der Kurfürst Aufhebung der Censur, Beseitigung der Maßregeln gegen die Deutschkatholiken, öffentliches und mündliches Gerichtsverfahren mit Geschworenen u. sw. Eine Deputation aus Hanau verlangte volkstümliche Minister, Hümm der Stände, Amnestie, Religionsfreiheit, Mitwirkung zu einem deutschen Parlamente, und der Kurfürst gewährte alles. In das neue Ministerium traten Weiß ein. Wippermann ward Landtagskommissar, und in die Ständeversammlung, die 13. März zusammentrat, wurden die bisher Ausgeschlossenen durchache Das Ministerium verstärkte sich später urch Schenck von Schweinsberg (Auswärtiges) und Wippermann (Finanzen) und begann nun, nachdem eine polit. Amnestie verkündet worden, nach allen Seiten hin die Gesetzgebung im liberalen Sinne zu reformieren. Die ungelöste Streitfrage über die Rotenburger Quart fand jetzt ihre Erledigung, indem die Domänengüter dieser Erbschaft dem Finanzministerium überwiesen, auf die Rückerstattung der bisher vom Kurfürsten bezogenen Summen aber verzichtet wurde. Die Presse, die Religionsübung ward frei, die bürgerliche Ehe eingeführt, die Polizeiverwaltung den Gemeinden übertragen. Zur Besetzung des obersten Gerichtshofs wirkten nunmehr die Stände mit. Die Verwaltung gestaltete man volkstümlich dahin um, daß nun ein vom Volke gewählter Bezirksrat den Verwaltungsbeamten zur Seite stand. Der so lange Zeit verzögerte Eisenbahnbau wurde jetzt vollendet überhaupt nach allen Richtungen auch materielle Verbesserung gefördert. In den deutschen Angelegenheiten schloß sich Kurhessen der Richtung der Regierungen an, welche den Bundesstaat unter preuß. Leitung wollten, und erkannte die konstituierende Gewalt der Deutschen Nationalversammlung an. Die Grundrechte wurden publiziert, die Reichsverfassung vom 28. März 1849 verkündet. Nach dem Scheitern derselben entschloß sich die Regierung, dem Dreikönigsbunde beizutreten, und die 14. Juli 1849 nach dem neuen Wahlgesetze zusammengetretene Ständeversammlung genehmigte den Beitritt zum preuß. Bündnis. Am 22. Febr. 1850 erhielt das Märzministerium seine Entlassung. Hassenpflug, Haynau, Baumbach, Lometsch, Volmar bildeten die neue Verwaltung. Der Ministerwechsel hatte nicht nur für Kurhessen, sondern für ganz Deutschland eine entscheidende Wichtigkeit, indem hiermit Osterreich gegen die preuß. Union und den parlamentarischen Bundesstaat aufzutreten Gelegenheit fand. Zwar erschien Hassenpflug mit einem gemäßigten, aber vieldeutigen Programm vor der Ständeversammlung (26. Febr.) und versicherte, zu Ausnahmemaßregeln nie die Hand bieten zu wollen. Allein die Versammlung gab Hassenpflug gegenüber ein einstimmiges Mißtrauensvotum ab und ward vertagt. Nach ihrer Wiedereröffnung stellte ihr Verfassungsausschuß den Antrag, an der Union festzuhalten und gegen die beabsichtigte Wiederherstellung des Bundestags zu protestieren; aber noch ehe diese Anträge zur Verhandlung kamen, ward 12. Juni die Ständeversammlung rasch aufgelöst, und Hassenpflug begab sich als Vertreter Kurhessens zur Plenarversammlung des Bundes nach Frankfurt. Die neuen Wahlen verstärkten unter solchen Verhältnissen die demokratische Partei, welche in der 22. Aug. eröffneten Ständeversammlung der konstitutionellen Partei an Zahl ziemlich gleich war. Das Ministerium legte kein Finanzgesetz vor und verlangte nur die Forterhebung der Steuern. Die Kammer beschloß (31. Aug.) die Erhebung und Deponierung der indirekten Steuern für Juli bis September, verweigerte aber die direkten Steuern für dieselbe Periode wegen mangelnden Finanznachweises. Am 2. Sept. ward die Versammlung aufgelöst und in einer Verordnung vom 4. Sept. einseitig die Forterhebung sämtlicher Steuern dekretiert. Da die Verfassung ausdrücklich die Erhebung der Steuern ohne landständische Bewilligung untersagte, weigerten die Gerichte und Verwaltungskollegien die Vollziehung der Verordnung vom 4. Sept. als gesetzwidrig. Das Ministerium verhängte darauf 7. Sept. über das ganze Land den Kriegszustand und übertrug die unbeschränkte Autorität dem General Bauer. Gleichwohl beharrten die Behörden bei ihrem verfassungsmäßigen Verhalten. Der ständische Ausschuß reichte gegen die Minister wegen Mißbrauchs der Amtsgewalt und wegen Hochverrats eine Klage ein, und General Bauer forderte seine Entlassung. Da begab sich 13. Sept. der Kurfürst plötzlich mit Hassenpflug nach Wilhelmsbad, wohin 17. Sept. auch der Sitz der Regierung verlegt wurde. Unterdessen war es Hassenpflug gelungen, bei dem in Frankfurt versammelten Engern Rate des Bundestags einen Beschluß zu erlangen (21. Sept.), wonach die kurhess. Regierung aufgefordert ward, alle einer Bundesregierung zustehenden Mittel anzuwenden, um die ernstlich bedrohte landesherrliche Autorität sicherzustellen, während die Bundesversammlung selbst sich vorbehielt, die zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes erforderlichen Anordnungen zu treffen. Der ständische Ausschuß bestritt in einer öffentlichen Erklärung die rechtliche Gültigkeit dieses Beschlusses schon aus dem Grunde, weil nach Hasjenpflugs nier Erklärung der Bundestag aufgehört habe zu existieren; auch die preuß. Regierung wies auf diplomatischem Wege dies Einschrei— ten einer nicht anerkannten Behörde zurück. Eine Verordnung vom 28. Sept. entzog hierauf den Gerichten jede Kognition über die Wirksamkeit der Septemberverordnungen und erklärte jedes deshalb eingeleitete Verfahren für unwirksam. Die Stelle des Oberbefehlshabers ward dem alten General Haynau . gegen welchen der ständische Ausschuß eine Anklage wegen Verfassungsverletzung und Hochverrat beim Generalauditoriat einreichte, und dieses beschloß, gegen Haynau die Untersuchung einzuleiten. Am 5. Okt. stellten die Regimentskommandeure dem Oberbefehlshaber die peinliche Lage vor, in welche man sie versetze. Deputationen gingen nach Wilhelmsbad, um auf den Kurfürsten zu wirken; aber es war vergebens. Darauf gab 9. Okt. das gesamte Offizierkorps, mit geringen Ausnahmen, seine Entlassung. Die Antwort auf ihr Verlangen verzögerte sich; zu Ende des Monats erhielten sämtliche Truppen in und um Kassel Beehl zum Marsch ins Hanauische. Die auswärtige Intervention war inzwischen vorbereitet worden. Das Bündnis in Bregenz (11. Okt.) hatte die Verabredungen 1.— und der Engere Rat in Frankfurt beschlo 325. Okt., die von Hassenpflug angerufene Bundeshilfe zu gewähren. Am 1. Nov. überschritt ein bayr.⸗österr. Armeekorps unter Fürst Taxis die kurhess. Grenze und besetzte Hanau. Sofort überschritten im Norden des Kurstaats auch preuß. Truppen die Grenze und besetzten Kassel und Fulda. Es schien, als werde Preußen die kurhess. Verfassung gegen den nicht anerkannten Bundestag schützen, und diese Erwartung ward bestärkt, als die Preußen in der Nähe von Fulda bei Bronzell (8S. Nov.) auf die vorrückende Bundesarmee Feuer gaben. Aber das Eingehen der preuß. Regierung auf die österr. Politik, wie es zu Olmütz verabredet worden, hatte auch das Geschehenlassen der Intervention in H. zur Folge. Die Dinge entwickelten sich nun rasch. Die kurhess. Armee war bis auf die Cadres beurlaubt und einer Anzahl Offiziere der verlangte Abschied erteilt. Die Septemberverordnungen wurden jetzt durchgeführt, die Bürgerwehren entwaffnet, die Presse unterdrückt, die Steuern gewaltsam eingetrieben, die an der Verfassung haltenden Beamten und Richterkollegien mit Exekution belegt, die gesetzliche Rechtspflege durch Kriegsgerichte ersetzt. Am 22. Dez. rückten die Exekutionstruppen in Kassel ein und 27. Dez. kehrte der Kurfürst nach Kassel zurück. Eine Verordnung vom Jan. 1851 setzte Militärgerichte ein, und fremde Soldaten saßen über die hess. Beamten und Richter zu Gericht. Als die gesetzliche flon zur Berufung der Ständeversammlung verflossen, reichte der permanente Ständeausschuß gegen Hassenpflug eine Anklage beim obersten Gerichtshofe ein (3. März). Die Folge war, daß man vier Tage später einige Mitglieder des Ausschusses verhaftete. Eine Verordnung vom 29. Juni +7 dann jenes Gesetz auf, das den Ständen eine Mitwirkung in der Besetzung des obersten Gerichtshofs eingeräumt hatte. Unter Zunahme der Verarmung und Auswanderung verließ die Exekutionsarmee erst nach dreiviertelsährigem Verweilen das Land. Während die polit. Prozesse sich häuften, ging mit der polit. Reaktion Hand in Hand die kirchliche, die, durch Vilmar vertreten, der pietistischen Richtung das übergewicht zu verschaffen suchte. Die Verfassungsangelegenheit trat in ein neues Stadium, als im März 1852 die Bundesversammlung die Verfassung von 1831 mit den Zufätzen von 1848 und 1849 außer Wirksamkeit setzte und dem von der Regierung vorgelegten Entwurfe im allgemeinen die Zustimmung erteilte. Dieser Entwurf wurde dann 13. April als neue Verfassung publiziert und hiernach 30. Juni ein Landtag zusammenberufen. Als der Verfassungsausschuß wenig Neigung zeigte, die neue Verfassung zu genehmigen, löste Hassenpflug 4. Jan. 1854 die Stände auf. Um seinen Zweck zu erreichen, änderte er dann einseitig die Grundlage des Wahlgesetzes, die Gemeindeordnung. Allein auch der hiernach gewählte Landtag wünschte die Verfassung von 1831, jedoch ohne die Bundeswidrigkeiten, zurück. Dies und Vilmars Versuch einer Einführung des sog. neuen Luthertums führten 1855 Hassenpflugs Sturz herbei, worauf Scheffer ans Ruder kam. Die Regierung schob die vom Bunde verlangte Erklärung der Stände über die neue Verfassung bis 1857 auf, und als diese dann ungünstig ausfiel, verzögerte sie die Mitteilung an den Bundestag bis zum 15. Juli 1858. Scheffer nahm indes als Minister seinen Abschied. Der Bundesausschuß beantragte, unter Abweichung von dem 1852 vom Bunde aufgestellten Grundsatze, die Genehmigung der Verfassung trotz der ständischen Erklärung, nur mit einigen Anderungen, die er vorschlug. Nun erklärte sich aber im Nov. 1859 die preuß. Regierung für die Herstellung der Verfassung von 1831, soweit sie nicht bundeswidrig, als das einzige Mittel zur Beseitigung der Verwirrung. Ssterreich widersprach, weil der Bund in Widerspruch mit sich gerate, und die Verfassung von 1852 auch schon definitiv sei. Preußens Haltung bewirkte indessen eine nochmalige Verweisung der Sache an den Bundesausschuß, der jedoch abermals eine Beibehaltung der Verfassung von 1852 mit einigen Anderungen beantragte, und dieser Antrag wurde 24. März 1860 zum Bundesbeschluß erhoben. Während nun die kurhess. Regierung diesem Beschlusse nachzukommen versprach und 30. Mai 1860 die hiernach geänderte neue Verfassung publizierte, wuchs im Lande der Widerspruch gegen solch einseitiges Vorgehen immer mehr, und auf dem nach dieser Verfassung berufenen Landtage erklärte sich die Zweite Kammer, indem sie die Verfassung von 1831 nebst dem Wahlgesetz von 1849 verlangte, 8. Dez. 1860 für inkompetent. Gleiches geschah nach deren Auflösung von einer neugewählten (1. Juli 1861) und, nachdem auch diese aufgelöst, von der zum dritten mal gewählten Kammer (8. Jan. 1862). Die Regierung erließ hierauf im April 1862 eine Verordnung, wonach nur diejenigen zur Wahl zuzulassen seien, welche die Verfassung von 1860 vorher anerkannt hätten, infolge dessen sich aber fast niemand an den Wahlen beteiligte. Die Bundesregierungen sahen jetzt ein, daß nur die Herstellung der nie diez l übrigbliebe. Der König von Preußen hatte dies (14. Wen 1862) in seiner Thronrede angedeutet, Baden hatte (23. Jan.) in einer Denkschrift am Bunde alle entgegenstehenden Gründe widerlegt. Am 4. Febr. 1862 erklärte sodann Preußen der kurhess. Regierung, daß die hess. Frage in Preußens Interesse nicht länger als eine innere behandelt werden könnte. Die deutschen Großmächte beantragten demnach (8. März) am Bunde, die kurhess. Regierung aufzufordern, die Verfassung von 1831 dernberzustellen, vorbehaltlich der zur Herstellung der Übereinstimmung mit den Bundesgesetzen erforderlichen Anderungen. Nachdem dieser Antrag am 24. Mai zum Bundesbeschluß erhoben worden, erklärte die Regierung ebenfalls, daß sie denselben ausführen werde, nachdem auf Preußens Verlangen das bis-HDasr Ministerium (17. Mai) entlassen worden. as neue Ministerium (Stiernberg, Dehn-Rotfelser u. s. w.) kontrasignierte die landesherrliche Verkündigung vom 21. Juni 1862, wodurch die Verfassung von 1831, das Wahlgesetz von 1849 und die Geschäftsordnung der Ständeversammlung von 1848 hergestellt, dieienigen Verfassungsparagraphen aber, welche den Verfassungseid der Ofsfiziere, die Nichtvollziehung einer von den Vorgesetzten befohlenen Ausführung eines verfassungswidrigen Erlasses und die Trennung der Geschäfte des Kriegsministers von denen des Oberbefehlshabers betref100 für fernerhin suspendiert erklärt wurden. Auch ollten die in der Zwischenzeit ergangenen Verordnungen und provisorischen Gesetze den Ständen vorgelegt werden. Die nach dem Wahlgesetz von 1849 gewählte Ständeversammlung wurde (30.Okt. 1862) in der Eröffnungsrede als eine solche bezeichnet, welche bloß berufen sei, jenes Wahlgesetz zu ändern, welches als bundesverfassungswidrig anzusehen sei. Als die Stände die Vorlage des Budgets verlangten, wurden sie 20. Nov. vertagt, inolge einer preuß. Note aber alsbald (4. Dez.) wier einberufen. Die Regierung erklärte jetzt dieselben für alle Geschäfte kompetent, stellte aber den Grundsatz von der Rechtmäßigkeit der zur Zeit der provisorischen Verfassungen ergangenen Erlasse auf und interpretierte hiernach das Junipatent. Dieser Umstand war Anlaß zu vielen neuen Streitigkeiten dauerier Regierung und Ständen, die noch fortauerten, als das 0 1866 eine Veränderung dieser Verhältnisse herbeiführte, wenn auch nicht in der von den Ständen angestrebten Weise. Kurhessen hatte sich für den Bundesbeschluß vom 14. Juni erklärt und sich damit Preußen gegenüber auf die Seite Österreichs gestellt; an demselben Tage hatte der Kurfürst die Mobilisierung sämtlicher Truppen befohlen, während am 15. die Stände gegen den Bundesbeschluß protestierten und die Staatsregierung aufforderten, zu der von dem ganzen Lande Aer derenns neutralen Haltung zurückzukehren. ber bereits 16. Juni rückte General von Beyer von Wetzlar aus in Kurhessen ein und besetzte 18. Juni Kassel. Am 23. Juni, nachdem General von Werder zum Militärgouverneur und der Regierungspräsident von Möller zu seinem Civilkommissar ernannt und die neuen Ministerialvorstände bestätigt waren, wurde der Kurfürst in 47% Wa. fangenschaft nach Stettin abgeführt, und 17. Aug. erklärte der König von Preußen durch eine Botschaft Kurhessen wie auch Hannover, Nassau und Frank-Conversations-Lexikon. 13. Aufl. IX. rt mit der preuß. Monarchie vereinigt. Unter olchen Umständen fand sich der Kurfürst veranlaßt, am 18. Sept. zur Sicherung seines Hausvermögens sich mit dem König zu verständigen. Er entband seine Unterthanen des Eides, verließ dann Stettin und begab sich auf seine Güter nach Böhmen. Nach dem Gesetz vom 20. Sept. 1866 erfolgte nun 3. Okt. die Besitzergreifung von H.⸗K. und der andern Länder, in denen dann auch 1. Okt. 1867 die preuß. 4 in Kraft trat. Vgl. Rommel, Geschichte von Hesseno (10 Bde., Gotha u. Kassel 1820—58); Wippermann, Kurhessen seit dem Freiheitskrieger (Kass. 1850); Gräfe, „Der Verfassungskampf in Kurhessen »(Lpz. 1851); 2. Aufl., fortgesetzt von Stamford, 1883 fg.).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 9, S. 190Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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