Hinrichtung, die Vollstreckung eines Todesurteils, erfolgte in den alten Volksgerichten und 2180 bis in das spätere Mittelalter für die Regel lsbald nach dem Urtelsspruche 17 einen (gemeiniglich den jüngsten) der Schöffen (Nachrichter). Das gemeine deutsche Recht setzt aber im Einklange mit der Carolina (s. d.) fest, daß die Vollziehung derartiger Erkenntnisse erst drei Tage nach deren Bekanntmachung vor sich gehen solle. Gegenwärtig sind H. in den civilisierten Staaten nicht bloß vor der Fällung des Urteils durch die zuständigen Gerichte, sondern meistens auch davon abhängig, daß das Straferkenntnis von dem Staatsoberhaupt entweder direkt oder mittels Zurückweisung des eingereichten Begnadigungsgesuchs bestätigt und der Verurteilte hiervon, unter Bezeichnung des zur Vollstreckung bestimmten Tags, durch das Gericht in Kenntnis gesetzt wird. Auf Sonn⸗-und Festtage ist die Exekution nicht zu verlegen. Ausnahmsweise kommt jene Bestätigung, wenn ein Ort in Belagerungszustand versetzt oder das Standrecht verkündet wurde, ingleichen hinsichtlich der Delinquenten aus den Reihen einer vor dem Feinde stehenden Armee und in dringenden Fällen auf Kriegsschiffen, dem Höchstkommandierenden zu. Der Verurteilte kann binnen der ihm vergönnten Frist unter der nötigen Aufsicht den letzten Besuch von Angehörigen und Freunden empfangen, über sein Vermögen (das jetzt nicht mehr der Konfiskation unterliegt) letztwillige Anordnungen treffen, insbesondere aber, auf Verlangen unter Zuspruch eines Geistlichen sei— ner Konfession, sich auf den Tod vorbereiten. Ein Aufschub der H. wird nötig, wenn eine Verurteilte im Zustande der Schwangerschaft sich befindet oder wenn bei dem Delinquenten eine Geisteskrankheit sich herausstellt. über die Frage, ob eine H. öffentlich zu vollstrecken sei, gehen die Meinungen auseinander. Allerdings bietet eine unbeschränkte Offentlichkeit die sicherste Bürgschaft, daß der Gerechtigkeit gerade an dieser durch das Urteil bezeich— neten Person genügt werde. Nach gemeinem Recht ist daher der Verbrecher (vordem nach Hegung des Halsgerichts, s. d.) in feierlichem, durch polizeiliche und militärische Bedeckung gesicherten Zuge nach der Richtstätte (die womöglich am Orte der That oder in dessen Nähe gewählt wird) zu geleiten und vor der versammelten Menge auf dem weithin sichtbaren Hochgericht (s. Galgen) oder auf einer zu diesem Zweck erbauten Blutbühne (Schafott) vom Leben zum Tode zu bringen. Die sog. vorhergehenden Schärfungen der Todesstrafe, wo der Verurteilte auf einer Kuhhaut zur Feimstätte geschleift, mit glühenden Zangen geknippen (gerissen), einer Hand durch Abhauen beraubt wurde, hatte der Gerichtsbrauch schon vor den neuen Strafgesetzgebungen beseitigt. In England und Frankreich fällt die Prozession mit dem Delinquenten zwar hinweg, da hier das Schafott vor dem Gefängnis aufgeschlagen, dort der Verurteilte in verdecktem Wagen bis zum Galgen befördert wird; allein die Vollstreckung des Urteils erfolgt ebenfalls öffentlich. In den meisten deutschen Staaten hat dagegen in neuerer Zeit die Erfahrung, daß die Haltung des bei solchen Gelegenheiten zusammenströmenden Pöbels zu dem Ernste des blutigen Aktes wenig stimmt, eine Beschränkung der Offentlichkeit zur Folge gehabt. Die H. geschieht daher auch nach §. 486 der Deutschen Strafprozeßordnung vom 1. Febr. 1877 in einem umschlossenen Hofraume des Gefängnisses (intramuranj in Gegenwart des Gerichts, der Staatsanwaltschaft und zugezogener Zeugen. Neben der Keinfachen » Todesstrafe durch Enthauptung (poena gladii) oder, was für entehrend alt, durch den Strang (laqueus) kannte das ältere echt auch ainnerlich qualifizierter, durch die Grausamkeit der Mittel geschärfte Hinrichtungsarten. Solche waren: das Zerschmettern der Arm⸗, Bein- und Brustknochen mit eisernen Keulen oder einem schweren Rade (Rädern von oben herab, wenn mit dem Stoße gegen die Brust begonnen, von unten herauf, wenn bei den Schenkeln begonnen wurde), das Ertränken des oft mit einer Schlange, einem Hahne und Affen oder statt dessen einer Katze in einen Sack gezwängten Verbrechers (Säcken, eu— leus), das Lebendigverbrennen lignis, vixicrematio) in Kesseln mit siedendem Wasser oder Öl oder auf einem Scheiterhaufen, wo man später den Tod durch das Anbringen eines Sacks mit Schießpulver vor der Brust des Verurteilten beschleunigte, das Lebendigbegraben und Pfählen (vivisepultura, palus) noch nach der Carolina mittels Einschlagens eines zugespitzten Pfahls in das Herz, während der im offenen Grabe liegende Delinquent mit Erde überschüttet wurde, das Vierteilen (sectio in quatuor partes), durch von Pferden Zerreißenlassen, wie mehrmals in Frankreich, oder durch Herausreißen der Eingeweide aus dem Körper und Zerstückung desselben. Mit dem Entsetzen über die Gräßlichkeit dieser Strafen, welche teilweise bis in das 18. Jahrh. auf dem Kontinente zur Anwendung kamen, paart sich fast die Verwunderung, weshalb die nach Abschreckungsmitteln herum—⸗ spähende Tünrchlche u nicht auch das im Morgenlande gebräuchliche Pfählen, wo ein zugespitzter Holzpfahl von der Aftergegend aus durch den Körper getrieben wird, das Eingießen von geschmolzenem Blei, das von den Juden im Gelobten Lande an den Besiegten vollstreckte Zersägen, das Verhungernlassen in Abgründen und tiefen Kerkern, das Stürzen von einem Felsen, wie in Rom u. s. w. in Betracht genommen hat. Eine Aufnahme der im Römerreiche beliebten Verwendung von Verbre— chern zum Kampfe mit wilden Tieren war wohl nur deshalb nicht erfolgt, weil unsere Vorfahren keine Cirkusspiele hatten, und den Kreuzigungen (welche ubrigens die Italiener des Mittelalters wider kriegsgefangene Landsleute anwendeten) wehrte der Klerus, um die Leidensgeschichte Jesu nicht profanieren zu lassen. Als geschärfte Militärstrafen fan— den sich zur Zeit der Landsknechte das durch die Spieße Jagen, wo der Verurteilte von seinen Kriegs— gefährten erstochen ward, weiterhin das Spießrutenlaufen bis auf den Tod, was Rußland samt dem Zutode-Knuten noch bis ins 19. Jahrh. bewahrt hatte. Der von diesen erfinderischen Grausamkeiten sich hinwegwendende Abscheu fordert gegenwärtig ein— fache, möglichst schnelle, sichere und schmerzlose Le— bensstrafen. Todesart ist nur noch in England, Nordamerika und Ssterreich das Hängen (über das span. Garottieren s. Garrotte), in Deutschland und Frankreich die Enthauptung (Dekollation, Dekapitation). Die Trennung des Hauptes vom Rumpfe bewirkt entweder das Fallschwert oder Fallbeil (s. Guillotine) oder ein Scharfrichter, welcher den auf einen Block geneigten Kopf mit dem Beile abschlägt, oder (weniger sicher) mittels des Schwertes wider den sitzenden Delinquenten einen wagerechten Todesstreich führt. Militärische Todes— urteile werden durch Erschießen (Füsilieren) vollstreckt. über die H. ist ein Protokoll aufzunehmen und der Leichnam jetzt, wo die Aufpflanzung des Kopfs auf einen Pfahl, das Flechten des Körpers auf das Rad und das Hängenbleiben der Erdrosselten nicht mehr stattfindet, still zu beerdigen oder, wie deutsche Gesetze vielfach bestimmen, an ein anatom. Theater zu Studienzwecken abzuliefern. über die Zweckmäßigkeit und Zulässigkeit der H. als Todesstrafe überhaupt s. Todesstrafe.