Hörigkeit bezeichnet den in früherer Zeit mannigfach abgestuften Zustand zwischen vollkommener Leibeigenschaft und Freiheit. Gewöhnliches Merkmal war die Stellung nach den Freien, in deren Gericht der Hörige sich durch den Herrn vertreten lassen mußte, ein besonderes Hofrecht, das Gebundensein an die Scholle, von welcher ihn aber der Herr nicht willkurlich entsetzen konnte; ferner Zins- und Dienstpflicht, sowie eine Abgabe aus dem Nachlaß und Beschränkung in der Vererbung des abhängigen Grundbesitzes. Eine ausgezeichnete Klasse der Hörigen bildeten noch im 12. und 13. Jahrh. die Ministerialen (s. d.), welche zuletzt den Vasallen oder freien Lehnsleuten völlig gleichkamen. (S. Leibeigenschaft.)
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 9, S. 395Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei