Inädifikation (lat.), das Einbauen von Baumaterial des einen in ein einem andern gehöriges Grundstück. Das Eingebaute wird nach dem Grundsatz: „Superficies solo cedito, Eigentum des Grundeigentümers, der aber den Materialeigentümer dafür entschädigen muß. Bei späterer Wiederloslösung des Materials aus dem Bau lebt das Eigentum des Materialeigentümers wieder auf,‚ falls der Grundeigentümer in bösem Glauben das fremde Material eingebaut hat. Baute der Materialeigentümer selber ein, so richtet sich sein Ersatzanspruch nach den Grundsätzen der Impensen (s. d.). Im letztern Fall gewährt das preuß. Recht dem Grundeigentümer die Wahl, Abbruch zu verlangen oder den Bauenden zur Übernahme der Baustelle zu nötigen.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 9, S. 558Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei