Abrogieren, eine Bezeichnung, die sich, ebenso wie derogieren, obrogieren, subrogieren, an die Gesetzgebungsform der Römer anschließt. Wenn nämlich dem Volke Gesetzentwürfe vorgelegt werden sollten, so wurden dieselben von den Magistraten oder im Senat ausgearbeitet und in der dort gewählten Form dem Volke zur Beschlußfassung vorgelegt, nachdem durch ach in vorbereitenden Conciones und durch Anschlag an drei Markttagen vorläufige Kenntnis gegeben war auf Betrieb des legis lator, des Antragstellers. In der beschlußfassenden Voltsversammlung selbst (eomitia, concilia) kam es niemals zu einer Spezialdiskussion, sondern der Magistratus richtete an das Volk die Frage, ob es den Gesetzentwurf annehme oder verwerfe. Von dieser, im röm. Rechtsverkehr häufig angewandten Form der Frage und Antwort erhielt der ganze Akt seinen Namen «rogare leemo, und wenn man auf die Stellung des neuen Gesebes zu ältern hinweisen wollte, so ißt d das zu jenen obengenannten Ausdrücken. aufhel t denn: abrogare ein früheres Gesetz total aufheben; derogare, es teilweise aufheben; obrogare, es umändern; subrogare, Zusätze zu ihm machen. Von diesen Ausdrücken sind aber heute nur noch «einen Rechtssatz abrogieren o und einem Rechtssatz derodung ei in Gebrauch, und man pflegt so jede Aufheung eines Rechtssatzes, auch die nicht durch Gesetz, sondern auf gewohnheitsrechtlichem Wege erfolgende zu nennen.