Anwalt und Anwaltskammern, s. unter Rechtsanwalt. Auwaltsprozes ist das Verfahren, für welches der Anwaltszwang besteht. Anwaltszwang bedeutet, daß jede Partei sich durch einen bei dem Prozeßgericht zugelassenen Anwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen muß, wenn u nicht selbst als Anwalt bei diesem Gerichte zugelassen ist; es darf aber neben dem Anwalt auch die Partei selbst das Wort verlangen, und sie kann Geständnissen und thatsächlichen Erklärungen ihres Anwalts auf der Stelle widersprechen. Anwaltszwang besteht in Deutschland für das Verfahren vor den Kollegialgerichten also den Landgerichten und allen Gerichten aufdas nstanz), erstreckt sich aber auch im A. nicht auf das erfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter und auf solche Weozeßhandemgen, welche vor dem Gerichtsschreiber vorgenommen werden können; er besteht nicht für das unh Por vor den Amtsgerichten, welches daher auch Parteiprozeß genannt wird. Vgl. Deutsche Civilprozeßord⸗ * S§§. 74, 81, 128. uwartschaft oder Expektanz (expectativa) ist das Recht, eine Nutzung oder Stelle für den Fall ihrer Erledigung zu empfangen. Es findet sich vorsüglich im Lehnrecht entwickelt (expectativa feudais). Wenn nämlich Könige und Fürsten ein offenes Lehn nicht zu vergeben hatten, erteilten sie begünstigten Bewerbern wenigstens die Zusage, daß — e, sobald ein Lehn durch den unbeerbten Tod es Inhabers, durch Lehnsuntreue oder aus irgendeinem andern Grunde erledigt würde, Berücksichtigung finden sollten. Man unterschied dabei allgemeine und spezielle Expektanz, je nachdem das nächste beste eröffnete Lehn oder ein ganz bestimmtes Lehn versprochen wurde. Derartige Verheißungen begründeten aber nur einen persönlichen Anspruch auf künftige Beleihung, und es mußte deshalb der bloße Expektant (expectativarius) zurücktreten, wenn einem andern schon durch Eventualbelehnung ein dingliches Recht an dem bestimmten Lehnsobjekt erteilt worden war. Trat der Eröffnungsfall ein, so konnte der Anwärter die Belehnung bei dem Herrn suchen, welcher im Falle des Ver l ihm sein Interesse leisten mußte. — Die hinsicht ich der Lehnsexpektanz bestehenden Grundsätze lassen sich nicht auf Ämter und öffentliche Dienste übertragen. Die mnel t der Berücksichtigung bei dem Offenwerden einer Stelle gibt also dem Kandidaten kein unwiderrufliches Recht auf den Eintritt. Nur in solchen vordem geistlichen Anstalten, deren Besitz Bern ursprünglichen Zwecke entfremdet und zur erabreichung von Unterhaltsmitteln und Pensionen an eine Pfründnerkörper holt bestimmt ist, also in säkularisierten Stiften, Klöstern, Domkapiteln kamen bis zur Auflösung der Stiftsverfassung noch eigentliche Anwärter auf offenwerdende Stellen vor. Im übrigen sind A. verboten, da nur vakante Benefizien verliehen werden dürfen. Eine Ausnahme besteht hinsichtlich der den IoKgadiutppen mit n gewordenen Bischöfen bestellten Koadjutoren mit Nach folgerecht (cum jure succedendi), in der evang. Kirche bei den für dienstunfähige Pfarrer bestellten Adiunkten.