Angeborene Rechte sind Rechte, welche der Mensch als solcher hat, sobald er geboren ist, obschon er dieselben noch nicht persönlich geltend machen kann. Neben diesen natürlichen Rechten, die dem Menschen als solchem zukommen (Menschenrechte), gibt es auch positive oder konventionelle Geburtsrechte, z. B. das Recht des Kindes auf die Verlassenschaft seines Vaters, das Recht eines Erbprinzen auf den Thron u. s. w.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 1, S. 640Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei