FeedAgnition
Recht & StaatBrockhaus 1882

Agnition, agnoscieren (lat.), bezeichnet in der echtswissenschaft die außergerichtliche Anerkennung, daß ein Anspruch begründet sei. Der Berechtigte kann dann, wenn er das Anerkenntnis ausdrücklich angenommen hat, nicht bloß aus den u ½ Entstehungsgründen einer Verbindlichkeit, z. B. aus dem Kauf, dem Darlehn, sondern auch aus der Thatsache des nachträglichen Zugeständnisses klagen, indem er seinen Beweis nur auf die letztere richtet. In gleicher Weise wirkt die Anerkennung eines außerehelich geborenen oder erzeugten Kindes durch den Erzeuger. Auf die Anerkennung einer Urkunde kann nach Civilprozeßordnung • 231 besonders geklagt werden. Die gerichtliche Anerkennung der Identität einer Person ist zwar auch A., indessen ist dafür mehr der Ausdruck Rekognition (s. d.) in Gebrauch. Im röm. Rechte bedeutete A. noch das Gesuch um die Realisierung derjenigen Erbrechte, welche als bonorum possessiones bezeichnet werden.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 1, S. 223Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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