FeedAnlaufen
TechnikBrockhaus 1882

Anlaufen als Seemannsausdruck bezeichnet das Ankern der Schiffe in einem Hafen oder auf einer Reede, welche nicht das Ziel der Fahrt ist, bloß um eines temporären Zwecks willen. Aulegemaschine (frz. étaleur, engl. spreader), in der Seiden⸗, Kammgarn⸗ und Flachsspinnerei eine Vorrichtung, um die parallel gelegten Fasern zu sog. Bändern zu bilden. Auleihen nennt man vorzugsweise die großen Geldaufnahmen von seiten des Staats und anderer öffentlicher Körperschaften, der Aktiengesellschaften und großen Grundbesitzer, z. B. Standesherren. Von besonderer Wichtigkeit sind die Staatsanleihen, die einen Hauptteil der Staatsschuld (s. d.) bilden. Im Gegensatz zu den Geldbeschaffungen auf kurze Fristen durch Ausgabe von Schatzscheinen oder andere den Inat dunh Ronts analoge Operationen 9155 der Staat durch Kontrahierung einer A. Verindlichkeiten auf einen längern Zeitraum ein, der mindestens die Budgetperiode überschreitet und in vielen Fällen überhaupt nicht im voraus begrenzt ist. Die Fälle, in denen eine A. nicht auf dem Wege des Kredits, sondern auf dem des Zwangs aufgebracht wird, sind in der neuern —— sehr selten geworden. Durch die internationale Macht der Börse und das Streben eines großen Teils des Publikums nach Spielgewinnen ist es möglich geworden, daß auch Staaten von höchst zweifelhafter Kreditwürdigkeit noch mit Erfolg A. auf den Markt bringen können, wenn sie nur in Bezug auf Verzinsung und Rück u, genügend glänzende Versprechungen machen. Bei gänzlicher Unmöglichkeit eines Börsenerfolgs aber wird ein finanziell bedrängter Staat gegenwärtig doch noch eher zur Ausgabe von Papiergeld mit Zwangskurs als zu der Aufnahme einer Zwangsanleihe sich entschließen. Übrigens waren die ersten Zwangsanleihen, wie sie im Mittelalter in den ital. Städten vorkamen, vielfach nur ein Mittel, um das kanonische Zinsverbot zu umgehen: die Kapitalisten wurden gewissermaßen gezwungen, Zinsen anzunehmen. Die A. der Staaten bewegen sich gegenwärtig in solchen Ziffern, daß sie in der Regel nur durch die Beteiligung vieler großer und kleiner Kapitalisten aufgebracht werden können. Die Ausgabe erfolgt entweder durch Vermittelung eines großen Bankhauses oder eines Konsortiums solcher Häuser oder durch direkte „Auflegung der A. zu allgemeiner Subskription. Im erstern Falle übernehmen die Emissionshäuser den ganzen Betrag der A. zu einem bestimmten Kurse auf eigene Rechnung, oder sie garantieren wenigstens dem Staate ein bestimmtes Ergebnis der Operation und sie bringen dann ihrerseits die A. teils unter der Hand bei größern Kapitalisten und Spekulanten, teils unmittelbar durch öffentliche Subskription und an der Börse zu einem möglichst hohen Kurse unter. Eine solche Emission entspricht also im wesentlichen der Ausgabe der Aktien (s. d.) einer neu gegründeten Gesellschaft, und wenn es sich um A. fremder, wenig vertrauenswürdiger Staaten handelt, so knüpft sich an diese Operationen 140 oft trügerische Reklame und sonstiger Schwindel. Für Staaten, die zwar 3901 Kacdit sind, aber doch keinen ganz unbedingten Kredit bei der Börse besitzen ist diese Art der Emission immerhin die zweckmäßigste, obwohl dabei den vermittelnden Bankiers ein nicht unbedeutender Gewinn überlassen werden muß. Denn zu der Vergütung für die technische Ausführung der Operation tritt notwendigerweise noch eine größere oder geringere Prämie für das Risiko der Garantie. Der borgende Staat muß daher entweder eine große Provision bezahlen oder sich mit einem Kurse begnügen, der sehr merklich unter demjenigen bleibt, zu dem die Emissionshäuser die A. einzuführen im Stande sind; aber ohne diese Beihilfe interessierter Finanzmächte hätte man sich von seiten des Publikums und der Börse vielleicht noch ungünstigere Bedingungen gefallen lassen müssen. Staaten mit gesichertem Kredit aber bedürfen keiner Bankiersgarantie; sie finden es indes meistens doch bequemer, die technische Arbeit der Emission durch Bankhäuser besorgen zu lassen, die dann lediglich eine Kommissionsgebühr, oft wieder in der Form einer Kursdifferenz, erhalten. Damit diese Kommission nicht zu hoch ausfalle, ist es ratsam, eine Konkurrenz mehrerer Konsortien für die Übernahme der A. zuzulassen. ů Bei A. von mäßiger Größe wird der Staat im allgemeinen auf diese Art mit den geringsten Kosten zum Ziele gelangen. Handelt es sich aber um die Aufnahme sehr großer A., namentlich für große nationale Unternehmungen, so wird in reichen Ländern das System der direkten allgemeinen Subskription vorzuziehen sein, wie es namentlich in Frankreich seit der Zeit des Krimkriegs wiederholt mit außerordentlichem Erfolge zur Anwendung gebracht worden ist. Die auf Grund einer A. ausgegebenen Schuldverschreibungen des Staats (Staatspapiere) sind in der neuern Zeit größtenteils Inhaberpapiere in mannigfaltigen Abschnitten (Appoints), die namentlich bei den großen Nationalanleihen bis zu verhältnismäßig sehr kleinen Nominalwerten hinabgehen. Diesen „Stückenv ist eine Anzahl Coupons zur Erhebung der gewöhnlich halbjährlich zahlbaren Zinsen nebst einem Talon zur Beziehung neuer Coupons beigegeben. Doch findet man auch nominative, durch Transfert übertragbare Staatsschuldinskriptionen, und namentlich gehören die engl. Konsols in diese Kategorie. Viele A. haben den Charakter eines Verkaufs von ewigen Renten seitens des Staats, während bei andern der Staat sich zur Rückzahlung des Kapitals verpflichtet. Die erstere bilden die Renten⸗ oder sog. konsolidierte Schuld und die betreffenden Verschreibungen heißen Rententitel oder auch, mit dem engl. Ausdrucke, Konsols. Jedoch beziehen sich auch die Rentenverschreibungen auf bestimmte Kapitalsummen, welche den Preis darstellen, zu welchem der Staat diese Papiere jederzeit, wie hoch auch ihr Kurs gestiegen sein mag, einzulösen berechtigt ist. Die Renten werden häufig mit einem niedrigen Nominalzinsfuß, aber zugleich zu einem Kurse ausgegeben, der entsprechend tief unter dem als Pari betrachteten Nominalkapitalwert liegt. Der Kurs einer solchen niedrig angesetzten, z. B. einer Zproz. Rente eines zahlungsfähigen Staats ist immer relativ höher als der einer 5proz., da die letztere den naheliegenden Parikurs nur mit dem Risiko überschreiten kann, daß der Staat sie zum Nominalwert einberuft oder konvertiert. Demna wird der Staat die gleiche Effektivsumme dur Ausgabe einer Rente mit niedrigem Nominalzinsfuß zu bessern Zinsbedingungen erlangen als mittels einer Emission von 5proz. Rente. Andererseits aber übernimmt er in dem erstern Falle eine größere nominelle Kapitallast, aber da er nicht verpflichtet ist, die Rentenschuld zum Parikurse zu tilgen, so hat die Erhöhung des Nominalkapitalwerts für den Staat nur die Bedeutung, daß ihm die Möglichkeit einer günstigen Konversion dieser Rente ferner gerückt ist. Bei der andern Gattung von A., den terminablen oder amortisierbaren, deren Titel man Obligationen lengl. bonds) zu nennen pflegt, ist manchmal nur eine Minimal⸗ und eine Maximalfrist für die Rückzahlung des Kapitals festgesetzt, während die Regierung hinsichtlich der Zeit und des Umfangs der partiellen Einlösungen freie Hand behält. Die amerik. 10—40er Bonds z. B. können nach 10 Jahren eingezogen werden und müssen nach 40 Jahren getilgt sein. Bei andern Obligationen aber ist ein spezieller Tilgungsplan von vornherein aufgestellt, dessen Einhaltung mit zu den Verpflichtungen des borgenden Staats gehört. Auch die amortisierbaren Schuldverschreibungen werden häufig unter ihrem Nominalwerte ausgegeben; aber dieses Verfahren hat dann eine ganz andere Bedeutung als bei der Emission von Renten. Denn in solchen Fällen macht sich der Staat positiv verbindlich, nach Maßgabe des Tilgungsplans einen größern Kapitalbetrag zurückzuzahlen, als er in Wirklichkeit empfangen hat Neben der Zinsenlast übernimmt er also auch noch die Zahlung einer Art von Amortisationsprämie. Eine weitere Ausbildung haben die Amortisationsprämien in den Lotterie- oder Prämienanleihen erlangt. Der Borger rechnet bei diesen Operationen auf die Spielsucht des Publikums und wohl immer mit Erfolg, d. h. er wird durch dieselben zu im ganzen günstigern Bedingungen Geld erhalten, als er mittels einer auf gewöhnliche Art verzinslichen A. erhalten könnte. Bei einigen dieser Lotterieanleihen findet überhaupt keine eigentliche Verzinsung statt, sondern der borgende Staat verwendet jährlich eine gewisse Summe statt zur Zinsenzahlung, zu Prämien für die durch das Los zur Amortisation bestimmten Stücke, und zugleich wird eine Anzahl Lotteriegewinne von größern Beträgen beigefügt. feit andern Fällen werfen die Prämienpapiere auch este Zinsen ab (natürlich nach einem für die Verhältnisse des Schuldners sehr niedrigen Fuß) und geben außerdem die Aussicht auf große Gewinne und auf Amortisation mit allmählich steigenden Beträgen. In Deutschland dürfen nach dem Gesetze vom 8. Juni 1871 Inhaberpapiere mit Prämien nur auf Grund eines Reichsgesetzes und nur für A. des Reichs oder eines Bundesstaats ausgegeben werden, ausländische Papiere dieser Art aber, sofern sie nicht (bis zum 15. Juli 1871) abgestempelt worden sind, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. Von geringerer Bedeutung als die erwähnten Arten sind diejenigen A., welche durch Zahlung von Leibrenten (s. d.) oder durch Annuitäten (s. d.) auf eine bestimmte Anzahl von Jahren getilgt werden. Nach einem andern Gesichtspunkt unterscheidet man äußere und innere A. Die erstern sind solche, die im Auslande aufgenommen worden sind und auf eine ausländische Währung oder auch auf mehrere in ein festes Verhältnis gesetzte Geldsorten lauten. Es sind natürlich nur kapitalarme Staaten, namentlich mit Papiergeld wirtschaftende, die zu diesem Verfahren Sicher Die Gläubiger erhalten durch dasselbe Sicherheit gegen die Valutaschwankungen in dem borgenden Lande und zugleich eine vergrößerte, wenn auch nicht ausreichende Garantie gegen sog. Besteuerungen der Coupons. Die A. erhielten früher in der Regel, namentlich wenn es sich um Sicherste und Kammerschulden handelte, besondere Sicherstellung durch Hypotheken und sonstige Unterpfänder. Oft auch wurden gewisse Zweige der Staatseinnahmen speziell für die Verzinsung und Amortisation einer A. angewiesen und zuweilen sogar den Gläubigern, die dann als Korporation konstituiert wurden, zur Verwaltung übergeben. Auch gegenwärtig kommen wohl noch Verpfändungen von Domänen, Staatsbergwerken u. s. w. vor, aber im allgemeinen unterliegt es keinem Zweifel, daß das Verhältnis eines Staats zu seinen Gläubigern nicht wie ein privatrechtliches aufgefaßt werden kann. Erfüllt ein Staat seine Verpflichtungen nicht, so werden seine ausländischen Gläubiger die Ausschließung seiner Papiere von ihren Börsen und vielleicht diplomatische Unterhandlungen veranlassen. Von den letztern aber ist um so weniger ein Erfolg zu erwarten, als offene Repudiationen kaum noch vorkommen dürften, der zahlungsunfähige Staat vielmehr immer bereit sein wird, für die Zukunft Versprechungen zu machen. Verwickelungen lediglich wegen seiner Zahlungseinstellung hat er schwerlich zu befürchten. Die einheimischen Gläubiger aber müssen sich einfach in ihr Geschick fügen. Ein beliebtes Mittel, einen partiellen Staatsbankrott zu verschleiern, ist die Reduktion der Zinsen unter dem Namen einer Couponsbesteuerung. Eine solche Maßregel behält auch den inländischen Gläubigern gegenüber den Charakter einer Konfiskation, soweit sie nicht mit einer entsprechenden Besteuerung aller andern Staatsbürger zusammengeht, sondern einseitig jene besondere Klasse belastet. Eine vollkommen berechtigte Erleichterung der Zinsenlast, die sich freilich nur Staaten mit gestiegenem Kredit verschaffen können, ist die bereits erwähnte Konversion. Der Staat macht in diesem Falle von seinem Rechte Gebrauch, seine Schuldverschreibungen zum Parikurse einzulösen. Sind die letztern im Verkehr erheblich über diesen Kurs gestiegen, so ist dies ein Anzeichen dafür, daß der Staat eine A. zu einem niedrigern Zinsfuß aufzunehmen im Stande ist; bei dieser Operation wird er dann die ältern Schuldverschreibungen zum Nominalwert an Zahlungsstatt annehmen; die nicht eingehenden aber werden zur Einlösung al pari einberufen und von einem bestimmten Termin ab deren Verzinsung eingestellt. Wer die Papiere zu einem — Kurse gekauft hat, mußte wissen, daß er ein isiko 9 er und ohne dieses Risiko hätte er einen noch höhern Preis bezahlen müssen. Jedenfalls kann er nicht verlangen, daß der Staat zu Gunsten der besitzenden Klassen und zum Nachteil der Masse der Steuerzahler fortfahre, eine unnötige Ausgabe zu leisten. In Frankreich könnte durch Konversion der 5proz. Rente sofort eine jährliche Ersparung von 100 Mill. Frs. erzielt werden. Ebensowenig darf die Rücksicht auf die Bequemlichkeit oder auf den Unverstand der Kapitalisten den Staat verhindern, Schulden zu tilgen, wenn er reelle Mittel dazu hat. Das Tilgen von Rentenschulden durch allmähliches ——H an der Börse, solange der Kurs unter Pari steht, hat nur so weit einen Sinn, als wirkliche Überschüsse der Einnahmen über die Ausgaben vorhanden sind. Ist dies nicht der Fall, so sind Tilgungsfonds (s. d.) und Amortisationskassen nicht nur überflüssige, sondern oft schädliche Einrichtungen. Bei amortisierbaren A. allerdings kann sich der Staat zur Aufrechthaltung seines Kredits genötigt sehen, in ungünstigen Zeiten eine neue A. zu härtern Bedingungen aufzunehmen, um eine ältere nach dem vertragsmäßigen Plane zu tilgen. Schon wegen dieser Möglichkeit muß man sich dahin entscheiden, daß wenigstens die größern Staatsanleihen durch Ausgabevon Rententiteln und nicht von Obligationen zu bewerkstelligen sind. Seinen Gläubigern gegenüber soll der Staat hinsichtlich der Tilgung nicht gebunden sein; aber aus andern Gründen ist gleichwohl so weit wie möglich auf die Verringerung der Rentenlast durch Rückkauf oder Konversion Bedacht zu nehmen. Über die finanzielle und sozialpolit. Berechtigung und Zweckmäßigkeit der A. und der Staatsschulden überhaupt s. Staatsschulden. Fast alles, was oben über die technische Seite der amortisierbaren Staatsanleihen gesagt ist, gilt auch für die A. von Korporationen, Aktiengesellschaften u. s. w.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 1, S. 674Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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