Annexion (lat.), Annektation oder Annexation, d. i. Ankettung, Aneignung, nennt man diejenigen Einverleibungen eines Gebiets in einen andern Staat, die nicht auf einem völkerrechtlichen Akte der förmlichen Abtretung beruhen. Vorzugsweise wird in der jüngsten Zeit dieses Wort angewendet auf die Einverleibung der im Deutschen Kriege von 1866 von Preußen in Besitz genommenen norddeutschen Staaten Hannover, Kurhessen, Nassau und der Freien Stadt Frankfurt. Auch von der Aneignung der verschiedenen ital. Länder von seiten Sardiniens (1860 und 1861), woraus dann das Königreich Italien entstand, hat man das Wort A. gebraucht. Ein Verzicht der Fürsten jener Länder fand ebensowenig wie in dem obigen Falle statt, wohl aber eine Zustimmung der Bevölkerungen zu ihrer Einverleibung in den neuzubildenden Staat. Die Einverleibung Savoyens und Nizzas in Frankreich (1860) kann man noch weniger eine A. nennen, da hierbei nicht bloß eine, wenn auch zum Teil künstliche, Zustimmungserklärung der Bevölkerungen (durch Volksabstimmung), sondern auch eine förmliche Abtretung seitens des Königs und des Parlaments von Italien stattfand. Völlig widerrechtlich waren die A., die Ludwig XIV. unter dem beschönigenden Namen der Reunions (s. d.), sog. Wiedereinverleibungen, durch seine berüchtigten Reunionskammern im Elsaß vornehmen ließ, sowie die Einverleibung der ganzen deutschen Nordseeküste (der Ems⸗, Weser⸗, Elbemündungen) in das franz. errlt durch Napoleon I. 1810. Die A. der standesherrlichen und der reichsritterschaftlichen Gebiete durch die Rheinbundsstaaten im 1806 war ein Bruch des geschichtlichen Reichsrechts, aber durch die Notwendigkeit der Verhältnisse gerechtfertigt.