FeedAccessionsvertrag
Recht & StaatBrockhaus 1882

Accessionsvertrag im völkerrechtlichen Sinne heißt ein Vertrag, durch welchen eine Macht einem zwischen andern Mächten abgeschlossenen Vertrage beitritt und somit die Vertragsberechtigungen und Verpflichtungen auch für sich erwirkt. Derartige Verträge waren in neuerer Zeit die im Nov. 1870 zu Versailles zwischen dem Norddeutschen Bunde einerseits und den süddeutschen Staaten andererseits abgeschlossenen Verträge, durch welche diese Staaten dem Bunde beitraten, der dadurch zum Deutschen Bunde erweitert wurde und dann den Namen Deutsches Reichdr annahm. — A. nennt man auch eine Vereinbarung, durch welche ein Staat wesentliche Regierungsrechte an einen andern Staat abtritt, ohne daß ein völliges Aufgehen (Einverleibung, Personalunion) stattfände. Ein 7 A. war der am 18. Juli 1867 abgeschlossene, auf die Dauer von 10 Jahren vereinbarte, 1. Jan. 1868 in Kraft getretene und 24. Nov. 1877 wiederum auf 10 Jahre erneuerte Traktat, demzufolge die Regierung und Verwaltung des Fürstentums Waldeck 8 d.) mit allen Einnahmen und Ausgaben auf die rone Preußen überging.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 1, S. 92Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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