Argernis, in biblischem Sinne, bedeutet alles, was in religiös-sittlicher Hinsicht anstößig oder verderblich wirken kann. Man unterscheidet A., welches gegeben, und A., welches genommen wird. — ustrafrechtlicher Hinsicht versteht man unter N. 10 055 eine unrechte Handlung des bösen Beispiels wegen gestifteten jurist. und moral. Schaden; derselbe wurde bereits im röm. Rechte (quia xes mali exempli est), im kanon. Rechte (propter plurium scandalum et exemplum) und dann auch in der Carolina (der peinlichen Gerichtsordnung Karls V. vom J. 1532) bei Straferkenntnissen als Straferhöhungsgrund in Rücksicht gezogen. Das Deutsche Reichsstrafgesetzbuch kennt (in §. 183) ebenfalls ein öffentliches A. in Bezug auf unzüchtige Handlungen und bedroht solche in oir Gedt mit Gefängnis bis 2 Jahren oder mit Geldstrafe