Armutszeugnis (testimonium paupertatis) heißt diejenige mit öffentlichem Glauben ausgestattete Urkunde, durch welche einer Person zur Erlangung von Unterstützungen oder zur Befreiung von allen das Vorhandensein der Zahlungsfähigkeit voraussetzenden Gebühren und Abgaben ihre Hilfsbedürftigkeit bezeugt wird. Befähigt und berechtigt zur Ausstellung eines A. sind regelmäßig nur die mit der Ortsarmenpflege betrauten Organe der Kommune. Die darauf bezüglichen Vorschriften sind in den einzelnen Ländern mannigfach verschieden und beruhen auf Anordnungen der Verwaltungsbehörde. Ksclen von A. oder Gebrauch eines falschen A. fallen als übertretung unter den §. 363 des Strafgesetzbuchs. — Im übertragenen Sinne sagt man von Personen, die ihr geistiges Unvermögen durch ihr Verhalten darthun, daß sie sich selbst ein A. ausstellen.