Auffenberg (Jos., g von), dramatischer Dichter, geb. 25. Aug. 1798 zu Freiburg i. Br., studierte daselbst seit 1813 die Rechte, nahm dann österr. Militärdienste, machte den Feldzug von 1815 als Lieutenant mit und trat 1817 in die bad. Reitergarde ein, widmete sich aber bald ganz der dramatischen Dichtkunst. achdem er mit seinen Erstlingswerken „Pizarro und „Die Spartaner » einigen Stact erzielt hatte, schrieb er eine Reihe anderer Stücke, von denen besonders „Ludwig XI. in Peronne », „Das böse Haus v und „Der Löwe von Kurdistan» Beifall fanden. Sein Nordlicht von Kasan» (Pugatschew als Pseudo-Peter III.) wurde 1880 von Karl Pfeffer als Oper komponiert. Von Karlsruhe aus unternahm er 1832 eine Reise nach Spanien. Hier wurde er bei Valencia von Räubern angefallen und schwer verwundet in das Kloster del Cid zu Valencia aufgenommen, wo er, sorgsam gepflegt, allmählich genas. Eine Beschreibung jener Reise Ora er in der „Humoristischen 1. Stutrat nach Granada und Cordova (Cpz. u. Stuttg. 1835). A. starb als bad. Tetaue all 25. Dez. 1857 zu Freiburg. In seinem Testamente setzte er das Kloster del Cid zum Erben seiner Hinterlassenschaft ein. In seinen Dramen zeigt sich A. als Romantiker, der in der Wahl der Stoffe meist glücklich ist, sie aber mehr rhetorisch als bramausch 9965 cui Besonders hervorzuheben ist sein großes episch-dramatisches Gedicht „Alhambra (3 Bde., Karlsr. 1829 — 30). In seiner spätern Lebenszeit den-Werken er die Herausgabe seiner «Sämtlichen Werkeß (20 Bde., I.Stan u. Wiesb. 1843 — 44, Supplement 1844 IeS 3de, 1859, 2. Aufl., 21 Bde., 1846; 3. Aufl., 22 Bde., 1855), sowie auch eine Auswahl seiner Schriften (7 Bde., Wiesb. 1850—51). ufforderung (zu einem Verbrechen). Der durch die Novelle vom J. 1876 dem hur huh-Strafgesetzbuch eingefügte §. 49 a erklärt für strafbar die A. zur Begehung eines Verbrechens oder zur Teilnahme an einem solchen, sowie die Annahme einer solchen A., auch das Sicherbieten hierzu und Annahme des Erbietens. Das lediglich mündlich ausgedrückte derslben i oder Erbieten, sowie die Annahme derselben ist jedoch nur dann strafbar, wenn die A. oder das Erbieten an die Gewährung von Vorteilen irgendwelcher Art eknüpft worden ist. Nach einem Erkenntnis des eichsgerichts, II. Strafsenats, vom 12. Nov. 1880 bleibt indes die mündliche A. zur Begehung eines Verbrechens, welche nicht an Gewährung von Vorteilen irgendwelcher Art geknüpft ist, auch dann straflos, wenn die A. mit andern die A. bekräftigenden Handlungen, insbesondere mit der Verabreichung der Mittel zur Ausführung des Verbrechens verbunden gewesen ist. Das zu eiuem hoch kennt noch andere Imeit bare A.: zu einem hochverräterischen Unternehmen (S. 85), zum Ungehorsam (F. 110), zu einer strafbaren Handlung (§. 111), sofern dieselben öffentlich erfolgen. Das Preßgesetz vom 7. Mai 1874 bedroht die öffentliche A. mittels der Presse zur Aufbringung der wegen einer strafbaren Handlung erkannten Geldstrafen und Kosten, sowie die öffentliche Bescheinigung mittels der * über den Empfang zu solchem Aterr gezählter Beiträge (Art. 16 u. 18).