FeedAussonderung (im Konkurs) ist
Recht & StaatBrockhaus 1882

Aussonderung (im Konkurs) ist, nach der Deutschen und österr. Konkursordnung, die Herausgabe eines dem Gemeinschuldner nicht gehörien Gegenstandes aus der Konkursmasse; der Anpruch auf A. kann sich auf ein dingliches oder perfönliches Recht gründen und bestimmt sich nach den allgemeinen, außerhalb des Konkurses geltenden Rechtssätzen; die Deutsche Konkursordnung statuiert aber selber ein Recht des Verkäufers oder Einkaufskommissionärs, von einem andern Orte an den Gemeinschuldner übersandte und von diesem noch nicht vollständig bezahlte Waren zurückzufordern, sofern sie zur Zeit der Konkurseröffnung noch auf dem Transport befindlich, oder, wenn schon angekommen, noch nicht in den Gewahrsam des Gemeinschuldners selbst oder einer andern Person für ihn gelangt sind (right of stoppage in transitu, droit de suite). An Stelle der veräußerten Gegenstände kann, nach der Deutschen Konkursorddes N der Aussonderungsberechtigte die Abtretung des Rechts +. die ausstehende Gegenleistung, und die nach der Konkurseröffnung eingezogene Gegenleistung aus der Masse beanspruchen; nach der österr. Konkursordnung kann er die ausstehende Gegenleistung unmittelbar, ohne Abtretung des Rechts auf 9, 58.35 beanspruchen. (Deutsche Konkursordnung, §88. 36—38; österr. Konkursordnung, §. 26, *

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 2, S. 249Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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