Banderien wurden vormals in Ungarn die vom Adel zu stellenden berittenen Abteilungen genannt; jedes Stammgeschlecht folgte unter eigener 4 * (at. banderium) dabei seinem Oberhaupte. Die Kriegsverfassung Stephans des Heiligen Ghtlnhen. tete alle großen Grundbesitzer, auch die geistlichen ur Stellung eines ihrem Besitze entsprechenden anderiums. Wladislaw II. erneuerte 1492 die Banderialverfassung und bestimmte die gewöhnliche Stärke der B. auf 400 Reiter, die zur Hälfte Husaren, zur Hälfte schwere Reiter sein sollten. Man unterschied folgende B.: das königliche (die Leibwache), die B. der ungar. Krone (B. besoldeter Keogden der n. B. des Palatins, des Banus von Kroatien, der Wojwoden, des Oberkapitäns der Szekler), die B. der Königinnen, der Prälaten, der weltlichen Herren, der Komitate und der königl. Freistädte. Nach der Schlacht von HenBet (1526) waren die B. fast vernichtet; es traten B. von 10— 12 Reitern auf. Seit 1601 mußten deshalb alle Herren, deren B. schwächer waren als 50 Reiter, in die Komitatsbanderien eintreten. Die Türkenherrschaft machte der der Banderialverfassung ein Ende; doch werden noch jetzt die bei festlichen Anlässen 9 „zur Krönung, zum Empfange hochgestellter ersonen u. s. w.) von den Komitaten entsendeten berittenen Deputationen B. genannt.