Bauernstand, s. Bauer. Zeit der eigenschaft das Recht des Gutsherrn, pnic Zuziehung des Gerichts den mit seinen Verichtungen rückständigen Leibeigenen zur Leistung erselben, etwa durch Auspfändung, zu zwingen, woraus übrigens keine Gerichtsbarkeit des Herrn zu folgern ist.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 2, S. 578Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei