FeedBeschwerde
Recht & StaatBrockhaus 1882

Beschwerde in Strafsachen. Gegenüber der sog. Aufsichtsbeschwerde, welche bei Verkehner Bean angeblichen Vernachlässigungen einelner Beamter u. s. w. an die wird von Dienstehörde gerichtet werden kann, wird von B. (im Sinne von Justizbeschwerde) geredet, soweit ein erichtliches Verfahren angeordnet ist, in welchem eschwerdepunkte durch ein bestimmtes Eulsche untersucht und entschieden werden. Die Deutsche Reichs-Strafprozeßordnung faßt die B. als ein ordentliches, zur Anfechtung der außerhalb der Urteile ergehenden Entscheidungen bestimmtes Rechtsmittel auf. Derselben sind entzogen Entscheidungen und Verfügungen der Oberlandesgerichte und des Reichsgerichts, sowie solche Beschlüsse, welche mit dem Urteil in innerm Zusammenhange stehen. Der Kreis der Personen, denen sie zusteht, ist ein weiter, nicht minder das Anwendungsgebiet ein weites, da B. eingelegt werden kann wegen bereits ergangener oder aber angedrohter, benachteiligender Verfüngen. Eine besondere Form ist (vielleicht abgeehen von §. 412 der Strafprozeßordnung) nicht vorgeschrieben, ebenso wenig (abgesehen von der an eine Präklusivfrist von einer Woche gebundenen sofortigen B.) eine besondere Frist zur Einlegung, welche bei dem Gericht erfolgt, von welchem oder von dessen Vorsitzendem die angefochtene Entscheidung ausgegangen ist. Suspensiveffekt hat die bis u ihrer S urücknehmbare B. nur, wenn ie gegen den Besch uß der Unterbringung des Angeschuldigten in einer öffentlichen Irrenanstalt sich richtet (§. 81 a. a. O.). Aber es kann (§. 349) Aufschub des Vollzugs angeordnet werden. Die 9 56 fertigung der B. kann auf neue Thatsachen und Beweise gestützt werden. Die Entscheidung erfolgt nach §. 351 ohne vorgängige mündliche Verhandlung, in eeigneten Fällen nach Anhörung der Staatsanwaltschaft und ist, den Fall des §. 352 ausgenommen, eine endgültige. Die Eigentümlichkeit der sofortigen B. beruht in der obenerwähnten besondern Frist derselben, in der ausnahmsweisen Zulassung derselben und darin, daß das Gericht hier zu einer Abänderung seiner durch die B. angefochtenen Verfügung nicht berechtigt ist. Vgl. von Kries «Die Rechtsmittel des . Mepep und des Strafprozesseso (Bresl. 1880); Meves in Rretso ( Handbu des deutschen Strafprozeßrechts (Bd. 2, Berl. 1879); Geyer, «Lehrbuch des gemeinen deutschen Strasprozedrechtsv (Lpz. 1880). Auf dem Gebiete der Verwaltung heißt B. das Rechtsmittel, welches dem durch einen Akt der elches Durch Auen enachteiligten zusteht und welches durch Anrufung der hohern Instanz die Beseitigung jenes Aktes bezweckt. Während früher die B. auf diesem Gebiete nur eine formlose Anrufung höherer Behörden war, hat die neuere Verwaltungsgesetzgebung sie mit dem Charakter einer Rechtsbeschwerde versehen und sie als Verwaltungsklage bezeichnet. eschwören, durch einen Schwur oder Eid bekräftigen, s. unter Eid. ö

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 2, S. 891Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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