FeedBona fides (lat.)
Recht & StaatBrockhaus 1882

Bona fides (lat.), der gute Glaube, bedeutet bald soviel als Redlichkeit im Rechtsverkehr (z. B. bei den bonae fidei contraetus oder den Verträgen, wo die Verbindlichkeit nicht nach dem Buchstaben der Verabredung, wie vormals bei den contractus stricti juris, sondern nach den vorausgesetzten billigen Ansprüchen der Parteien bemessen wird), bald die ernstliche, auf ehrliche Überlegung gegründete Überzeugung, daß man im Rechte sei oder durch seine Handlungen das erstrebte Recht wirklich begründe. In diesem letztern Sinne ist der «gute Glaubes bis zum gegenteiligen Beweise der Arglist oder des bösen Glaubens, dolus, mala fides, stets zu vermuten (quilibet praesumitur bonus) und bildet sowohl eine Vorbedingung der Ersitzung (s. Verjährung) als den Be .%„ zu einer schonenden Beurteilung des im Eigentums- oder Erbschaftsprozeß unterliegenden Besitzers (bonae fidei possessor). Die bona fides führt zum Fruchterwerb aus der mit bona fides besessenen Sache u. s. w., ja zum wirklichen Rechtserwerb in Fällen, wo die Bedingungen des letztern nicht des Deutschen 5 sind, z. B. erlangt nach Art. 306 des Deutschen Handelsgesetzbuchs sogar derjenige, welcher Waren oder andere Andelahen Sachen von einem Kaufmann in dessen Handelsbetrieb in gutem Glauben an sich bringt, wenn diese Sachen nur nicht gestohlen oder verloren sind, das sofortige andch ränkte Eigentum, ohne daß er den rechtmäßigen H Gewährsmannes nachzuweisen braucht. Noch weiter geht Art. 307 hinsichtlich der Inhaberpapiere.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 3, S. 301Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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