Brunnenvergiftung tritt ein, wenn giftige Stoffe, wie Abgänge aus chem. 4.4 Zeugdruckereien u. s. w., in großer Nähe von Brunnen abfließen und in das Wasser der letztern geraten, oder aus w. die ig Senkgruben, Begräbnisplätzen u. s. w. die in fauliger den Brum befindlichen organischen Stoffe bis in den Brunnen hinder Munne Insbesondere ist die Verunreinigung der Brunnen mit menschlichen ½½½ und Jauchebestandteilen durch inen sehr t angelegte Aborte und lche Auer Latrinen sehr bedeutungsvoll für die örtliche Ausbreitung des Typhus; gelangt nur ein geringerer Teil der Darmausleerung eines der Geich mit dem spezifischen Typhusgift, wodurch der uteriert des Wassers nur wenig oder gar nicht alteriert wird, in einen Brunnen oder eine Wasserleitung, so können durch den Genuß dieses Wassers ½ Typhusfälle veranlaßt werden. bin dasselbe gilt auch von der Cholera. Weiterhin hat man auch in einzelnen Fällen Bleivergiftung (s. d.) durch bleierne Pumpenrohre entstehen sehen. Es ist deshalb Aufgabe der Medizinalpolizei, auf solche Gefahren aufmerksam zu sein und jene ichen Burr Einflüsse von den in Gebrauch be4 hen Brunnen abzuhalten, ganz besonders aber ur zweckmäßige Anlage und Undurchlässigkeit der Senk ruben und Aborte Heun. zu sein. In zweifelhaften Fällen muß die chem. Untersuchung über das Vorhandensein solcher schädlicher Stoffe entsich oft die Erscheinung, daß das Volk auf die unbegründete Meinung verfiel, die allgemeine Erkrankung sei durch eine Oöschuhe Vergiftung der Brunnen herbeigeführt. amentlich im Mittelalter wurde dieser Irrtum zu Zeiten, in denen die Pest und der sog. Berant Tod herrschten, für den fanatischen W5 eranlassung, die Totengräber und Arzte als Urheber des Übels zu beschuldigen. Eine noch schlimmere Folge dieses Vorurteils waren in der Mitte des 14. Jahrh. zur Pestzeit die schrecklichen Judenverfolgungen, die kaum die Bannsprüche des Papstes Clemens VI. unterdrücken konnten. Es sollten damals angeblich die Brunnen, ja sogar die Luft von den unglücklichen Juden vergiftet worden sein, um, wie man meinte, die Strafgeseht zu vertilgen. Das Deutsche Reichs-Strafgesetzbuch (S. 324) bestraft die vorsätzliche B. mit Zuchthaus bis 6 10 Jahren, und wenn durch sie der Tod eines Menschen verursacht wurde, mit Münaliekem nicht unter 10 Jahren oder mit lebensänglichem Zuchthaus.