FeedBürgerschulen sind städtische Schulen
Recht & StaatBrockhaus 1882

Bürgerschulen sind städtische Schulen, welche hinsichtlich ihres Ziels zwischen den Volksschulen und den höhern Schulen mitten inne stehen, deren Kursus also mehr als 8, aber weniger als 12 Jahre umfaßt. Solche Schulen lassen sich auf doppeltem Wege schaffen. Als der eine erscheint der, den Lehrlan der Realschule so einzurichten, daß nach Abolvierung einer bestimmten Klasse zugleich ein Abchluß und eine Lzot für höhere Klassen erreicht ist. Dieser Weg schwebte dem Verfasser der preuß. Unterrichts- und Prüfungsordnung der Realschulen und der höhern B. vom 6. Okt. 1859vor, wenn er zu einem Abschlusse in Tertia zu ge4— suchte, und als Baheer Bürgerschulen Jolche Reallehranstalten bezeichnete, welche die Tendenz der vollständigen Realschule verfolgen, aber eine geringere Klassenzahl haben o. Diesem pädagogisch bedenklichen Wege ist der zweite vorzuziehen, welcher zu der Gründung von Mittelschulen führte. Solche Mittelschulen wurden in einer Schrift des berliner Stadtschulrats Dr. Friedrich Hofmann über die Einführung öffentlicher Mittelschulen in Berlin (1869) gefordert. Mit ihnen stimmten nicht ganz berein diejenigen Mittelschulen, für welche die Allgemeinen Bestimmungen des königl. Rer Ministers der geistlichen, Unterrichts⸗-und Medizinalangelegenheiten vom 15. Olt. 1872, betreffend das Volksschul⸗, Präparanden⸗ und Seminarwesen den Plan aufstellten und die denjenigen Schulen entsprechen sollten, welche unter dem Namen von Bürger⸗ Mittel⸗„Rektor⸗, höhernKnaben- oder Stadtschulen bereits in beträchtlicher Anzahl vorhanden und, wie es dort heißt, bestimmt waren, einerseits ihren Schülern eine höhere Bildung zu schiehi als dies in der mehrklassigen Volksschule gechieht, andererseits aber auch die Bedürfnisse des gewerblichen Lebens und des sog. Mittelstandes in böherns Umfange zu berücksichtigen, als dies in öhern Lehranstalten regelmäßig der Fall sein kann. (S. Realschule, Schule und nterrichtswesen.) Vgl. Schurig, Die deutsche B. nach ihrem Wesen und Werdenv (Gotha 1872). ö Burgfriede „Eichere im Mittelalter öffentliche D und Sicherheit in einer Stadt oder Burg. Dann wurde auch der um eine Stadt gelegene Grund und Boden, auf dem bei Verlust der rechten Hand der Friede nicht gebrochen werden durfte, und in allgemeinerer Bedeutung überhaupt Weichbild, unmittelbares Gebiet einer Stadt⸗ oder Candgemeinde unter dem Namen B. verstanden. Endlich wurden die auf Er altung des Friedens im . 7 m fürst. Hof oder Burg, auf innere Polizei a B. bezeichnet u. s. w. bezüglichen Statuten urggraf, ein Amt i itteldem des Grafen überhaupt, nur daß der Amtsbezirk des B. kleiner zu sein pflegte; es haftete an einem befestigten oder sonst bedeutenden Orte, mit dem uweilen wohl auch dessen Umkreis verbunden war. n der Regel stand der B. unter einem geistlichen rsten, der in der Stadt die gräfl. Rechte erworen hatte und sie durch jenen verwalten ließ. D finden sich auch königliche B., so gleich das erste mal, wo das Amt historisch überliefert ist, um 990 in Ichteckger d. echober waren oft vornehme Geschlechter, doch erhoben sich auch Ministerialen zu der Wurde, z. B. in Trier, Straßburg, Augsburg. Ihre Pflicht war die Sorge für die Verteidigu und beWfhchr der Stadt, daher ihnen denn 490 oft die Aufsicht über das Bauwesen, Gewerbe, Zoll, Maß und Gewicht übertragen war. Mit den andern Amtern des 7½ Staates teilten sie das Schicksal, bald erblich zu werden. Besonders bekannt sind unter den geistlichen B. die von Mainz, Meißen, Magdeburg; unter den königlichen die von Nürnberg: die Hohenzollern. Oberbayern, Bezirksamt Altötting, links an der Salzach, in der Innedene, in 420 m Höhe, 15 km füdöstlich von Altötting, ist Sitz eines Amtsgerichts, hat ein Gymnasium und ein Studienseminar und zählt (1880) 3500 E., die nur Kleingewerbe betreiben. Auf der Höhe über der Stadt steht ein sehr umfangreiches Schloß, einst Sitz der bayr. Herzoge, bis Georg der Reiche im Anfang des 15. Jahrh. auf die Burg Trausnitz bei Landshut übersiedelte. d. dem Schloß saßen Ludwig der Bärtige von ayern, der schwed. General Horn u. a. gtsangem urghers, s. unter Seceders.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 3, S. 745Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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