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Recht & StaatBrockhaus 1882

Causae oognitio (lat.) enthält das Wort causa (s. d.) in der Bedeutung: Rechtsfall, bedeutet also die Prüfung eines vorliegenden Rechtsfalles, genauer: Rechtsverhältnisses, und zwar die Prüfung, welche dem über den «Fallo, die «Sacher erkennenden Richter obliegt. Line solche causae cognitio versteht sich ja eigentlich bei jeder, einem Richter vorkommenden Rechtssache von selber, aber im röm. Recht hatte causae cognitio die besondere Bedeutung des förmlichen Prozeßverfahrens gegenüber der nach dem Gutdünken des magistratus (s. d.) formlos gehandhabten Untersuchung, und in manchen Fällen wurde durch die Rechtsordnung jenes ausdrücklich vorgeschrieben, wo der magistratus letzteres sonst hätte wählen können. So war bei der Arrogation (s. unter Adoption) eine formelle deus ir⸗ früher dem Priesterkollegium der pontices, später der vom röm. Kaiser beauftragten Obrigkeit, vorgeschrieben hinsichtlich der Vorausdanm und der Nützlichkeit der Arrogation, worauf ann der Akt selber, früher vor der Volksversammlung, später durch kaiserl. Mne erfolgte. — Mit dem röm. Prozeßverfahren ist auch der Begriff der causae cognitio für das heutige Recht antiquiert.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 4, S. 82Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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