FeedCausa
Recht & StaatBrockhaus 1882

Causa (lat., d. h. Grund, Ursache, Veranlassung) ist ein in der Rechtssprache außerordentlich oft gebrauchter, aber auch sehr Verschiedenes bedeutender Ausdruck. In der Besitzlehre spricht man von causa possessionis als dem Rechtsgrunde oder Rechtfertigungsgrunde, aus dem man den Besitz einer Sache erlangt, 0 es rechtmäßig geschehen infolge eines Rechtsgeschäfts oder gesetzlicher Bestimmung (usta causa) oder andererseits unrechtmäßig durch Gewalt, heimlich, durch Diebstahl, bittweise (injusta causa). Für die Ersitzung fordert man eine justa causa, d. h. das Vorhandensein eines zur Verschaffung des Eigentums an sich labgesehen von dem eingetretenen, dem Usucapienten unbekannten Hindernisse) geschickten Erwerbgrundes oder wenigstens eines solchen, der in dem Besitzer vernünftigerweise jene Überzeugung hervorbringen konnte (das man hier an mit Titel bezeichnet). Justa causa traditionis bedeutet sodann diejenige von der Tradition selbst getrennte Thatsache, welche den Nachweis enthält, daß dieselbe ihren Zweck erreicht. Auf dem Gebiete des Obligationen⸗ und Erbrechts verwendeten die Römer das Wort causa teils um das jetzt Beweggrund(Motiv) Genannte teils um unser „Zwecky auszudrücken. Vielfach heißt causa allgemein der Grund, der Entstehungsgrund eines Rechtsverhältnisses, wie z. B. in einem Schuldschein derselbe angegeben (cautio discreta) oder auch, wie beim Wechsel, übergangen sein kann (eautio indiscreta). Bei Servituten verlangt man als eins der unentbehrlichsten Erfordernisse perpetua causa, d. h. eine solche Beschaffenheit des dienenden Grundstücks, daß es dauernd, nicht bloß zufällig und vorübergehend, einen bestimmten Nutzen dem herrschenden Grundstücke gewähren kann. Hier bedeutet causa soviel als Lage, Zustand. Sodann nennt man causa rei den durch gewisse Umstände bewirkten Zuwachs einer Sache, wie denselben z. B. oft derjenige zu beanspruchen hat, der die Gefahr der Sache trägt, oder auch die Erweiterung eines unrechtmäßigerweise vorenthaltenen Gegenstandes, resp. einer geschuldeten Leistung. So kann sich auch der Bürge verpflichten in omnem causam, d jede irgendwie eintretende Erweiterung der Hauptschuld. Schließlich heißt causa Rechtsfall, Prozeß B. causa liberalis, Prozeß über die Freiheit oder Unfreiheit einer Person), auch Rechtsgeschäft causae favorabiles, zu deren Gunsten im weifel entschieden werden soll).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 4, S. 82Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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