Cassation (von dem lat. cassus, leer, vergeblich) ist im allgemeinen die Entscheidung, daß ein Rechtsakt ungültig sei. Im franz. Prozeßrecht insbesondere bedeutet C. die Vernichtung eines in letzter Instanz gesprochenen Urteils wegen einer Verletzung des Gesetzes, die begangen ist, sei es in dem e selbit ren, sei es in der Entscheidung der Sache selbst Der Cassationsrekurs, le pourvoi en cassation, charakterisiert rh als Rechtsmittel zur Wahrung des Gesetzes. Er steht den Parteien und der Staatsanwaltschaft zu; der von dieser eingelegte Rekurs hat aber für die Parteien keine Wirkung. Über den Cassationsrekurs entscheidet der Cassationsgerichtshof, cour dé cassation; durch ihn soll die Einheit der Rechtsprechung erhalten werden. Er spricht aber den Parteien nicht selber Recht; wenn er das Urteil vernichtet, so überweist er die Sache der Entscheidung eines andern Gerichts. Dieses ist an die Rechtsauffassung des Cassationshofs nicht gebunden. Wird aber das Urteil auch dieses Gerichts aus dem gleichen Grunde cassiert, so ist nach einem franz. Gesetz vom 1. April 1837 das Gericht, an welches jetzt die Sache verwiesen wird, verpflichtet, seiner Entscheidung den Rechtssatz zu Grunde zu legen, welchen der Cassationshof lin der Vereiniung aller seiner Kammern) ausgesprochen hat. Der Cassationsgerichtshof zu Paris ist eingesetzt worden durch Dekret vom 1. Dez. 1790 an Stelle des frühern conseil du roi. Er ist in drei Kammern gegliedert, in die chambre de requétes, mißt, sind unter K aufzusuchen. welche über die Zulässigkeit des Rekurses in Civilsachen, in die chambre de cassation cirile, welche über den zugelassenen Rekurs in Civilsachen, und in die chambre de cassation criminelle, welche über den Rekurs in Strafsachen entscheidet. Mit dem franz. Prozeßrecht hatte das Institut der C. auch in deutschen Staaten Geltung, in welchen demgemäß auch Cassationshöfe bestanden (in Preußen, in Bayern, in Hessen); im Umfange seiner Kompeten für die betreffenden Teile des Reichs, Cassationsho auch für Elsaß-Lothringen. Jetzt ist im Deutschen Reiche durch die Civil⸗ und Strafprozeßordnung das Institut der C. beseitigt; die Revision (s. d.) ist ein von dem en.DUnlerte wesentlich verschiedenes Rechtsmittel. — Unter C. einer Urkunde versteht man eine Handlung, durch welche ausgedrückt werden soll, daß die Urkunde ohne Kraft sei (wie Zerschneiden, Durchstreichen). — Mit C. eines Beamten, Offiziers pflegt man die härteste Art der Dienstentlassung zu bezeichnen. ECassation (ital. Cassazione), eigentlich Abschied, hieß früher ein zur Aufführung im Freien, besonders als Abendmusik, Ständchen, bestimmtes mehrsätziges Tonstück für mehrere Sorud besetzte Instrumente. Daher soll der Ausdruck «Cassaten geheno, d. h. auf verliebte Abenteuer ausgehen, stammen. Andere schreiben Gassatim geheno (von Gasse).