Cessio bonorum, im röm. Recht eingeführt durch eine lex Julia de cessione bonorum (wahrscheinlich von Augustus), bedeutet die den Konkurs eröffnende Erklärung des Schuldners, sein Vermögen den Gläubigern zu ihrer Befriedigung abtreten zu wollen. Dadurch entging er den Folgen der Ehrlosigkeit (intamia) und der Schuldhaft, welche mit der andern Art der Konkurseröffnung, der den Gläubigern auf ihren Antrag des schulb. obrigkeitlichen Einweisung in den Besitz des schuldnerischen Vermögens (missio in boua), verknüpft waren; auch gewann er gegenüber der spätern Geltendmachung der Forderungen das Beneficium competentiae (s. d.). Sie wurde darum nur dem schuldlos in Vermögensverfall geratenen Schuldner Wihrer Das moderne Konkursrecht kennt sie nicht. n ihre Stelle ist die Insolvenzanzeige des Gemeinschuldners getreten. Es bestimmt insbesondere die Konkursordnung für das Deutsche Reich, daß zum Antrag auf Eröffnung des Konkurses edennd sei auch der Gemeinschuldner selber (und jeder Konkursgläubiger). Vgl. Konkursordnung, §. 95, 96. (S. unter Konkurs.)