Einstellung des Konkurses nennt die Deutsche Reichskonkursordnung die nicht auf Grund einer Schlußverteilung oder eines Zwangsvergleichs erfolgende Aufhebung des Konkurses. Sie erfolgt entweder auf Grund außergerichtlicher Vereinbarung des Gemeinschuldners mit den Konkursgläubigern auf Antrag des Gemeinschuldners oder wegen Geringfügigkeit der Masse (weil die Masse den Kosten des Konkursverfahrens nicht entspricht) von Amts wegen. Sie gibt dem Gemeinschuldner die freie Verfügung über die Masse zurück. Vgl. Konkursordnung, Buch 2, Tit. 7, §§. 188— 192.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 5, S. 837Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei