FeedCivilprozeß
Recht & StaatBrockhaus 1882

Civilprozeß ist das Verfahren zur Verwirklichung privater Rechte durch die Staatsgewalt. Unsere Rechtsordnung nämlich gestattet nicht die angriffsweise Selbsthilfe; wer in seinem privaten Rechte sich verletzt glaubt, ist auf die Hilfe der staatlichen Organe angewiesen. Die Verwirklichung eines lihen Orga privaten Rechts nun durch die staatlichen Organe setzt der Regel nach voraus seine Feststellung durch richterliches Urteil. Die Grundlage der richterlichen Entscheidung aber sind die Behauptungen und Beweise der Parteien. Danach ist der nißt, sind unter K aufzusuchen. C. eine Reihenfolge von Handlungen (lat. processus, gleich Fortgang), ein Verfahren, welches logisch in drei Abschnitte sich gliedert, das Stadium der Stoffsammlung, d. h. der Behauptungen und Beweise der Parteien, der richterlichen Entscheidung, der Zwangsvollstreckung oder Exekution. In einem engern Sinne begreift man auch unter C. nur das auf richterliche Entscheidung über ein geltend gemachtes Privatrecht angelegte Verfahren, mit Ausschluß also der Exekution. Das Verfahren zur Verwirklichung privater Rechte ist selbst durch das Recht geordnet, durch das Civil-⸗ prozeßrecht, welches, da es Beziehungen der einzelnen zur Staatsgewalt regelt, ein Teil des öffentlichen Rechts und aformelleso Recht ist im Verhältnis zum Privat- oder Civilrecht (als amateriellemv Recht), da es der Verwirklichung desselben zu dienen bestimmt ist. Es ist darum eben der C. ein Rechtsverhältnis zwischen zwei Parteien (nämlich dem Kläger, demjenigen, welcher durch Klage seinen privatrechtlichen Anspruch geltend macht, und dem Beklagten, gegen welchen dieser Anspruch sich richtet) und dem Gericht, dem staatlichen, die Rechtshilfe gewährenden Organ. Gegenstand des C., Civilprozeßsache, ist ein privates Recht. Dieses strebt mittels des Prozesses danach, sich zu verwirklichen, sich Geltung zu verschaffen gegenüber einem ihm entgegenstehenden Verhalten des Beklagten. In dieser Funktion nennt man es Anspruch; der Kläger beansprucht als solcher etwas von dem Beklagten, verlangt etwas von ihm auf Grund seines privaten Rechts. Es gestattet aber unser geltendes Recht auch Klagen bloß zum Zwecke richterlicher Feststellung, sog. Feststellungsklagen (s. d.; vgl. Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich, §. 231). Private Rechte aber unterliegen den Verfügungen der daran beteiligten Privatpersonen; über den Gegenstand des C. haben also die Parteien die Verfügungsgewalt. Im C. gilt daher das Dispositionsprinzip, die sog. Verhandlungsmaxime, während der Strafprozeß beherrscht wird durch das Offizialprinzip, da sein Gegenstand Recht und Pflicht des Staats zu strafen ist. (S. Verhandlungsmaxime.) Nicht aber können die Parteien durch ihre Vereinbarung das Verfahren willkürlich gestalten; Konventionalprozeß ist unstatthaft. Unter sich stehen die beiden Parteien rechtlich einander gleich. Der Richter hat vor seiner Entscheidung beide gleichmäßig zu hören. Es gilt der Grundsatz des wechselseitigen Gehörs. Die historisch gegebenen Prozeßsysteme sind höchst verschiedenartig gestaltet, namentlich in Bezug auf das Stadium der Behauptungen und Beweise. Es klönnen insbesondere Behauptungen und Beweise miteinander verbunden oder zwei gesonderten Prozeßabschnitten zugewiesen, es können gleichartige Rechtsbehelfe (3. B. Einreden, Beweisantretungen) gleichzeitig vorzubringen, sog. Eventualmaxime (s.d.), oder unbeschränkt bis zum Schlusse des Prozesses zulässig, es kann die Form der prozessualen Handlungen die mündliche oder die schriftliche sein u. s. w. Der jetzige deutsche C. ist ein mündliches Verfahren, hat das Prinzip der Beweisverbindung und hat die frühere gemeinrechtliche Eventualmaxime aufgegeben. (S. Klage, Beweis.) Der Gang des Verfahrens im allgemeinen ist nach der Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich der folgende. Das Verfahren wird eingeleitet durch die Erhebung der Klage; daran schließt sich ein vorbereitender Schriftenwechsel, vorgeschrieben für vas )landgerichtliche, zugelassen für das amtsgerichtliche Verfahren; der Schwerpunkt des Verfahrens liegt „in der mündlichen Verhandlung; sie ist Verhand⸗ „lung vor Einlassung in die Hauptsache, Verhandlung über die Voraussetzungen des Prozesses oder Verhandlung über den Streitgegenstand selber, Verhandlung zur Hauptsacher; sie umfaßt die Behauptungen der Parteien und ihre Beweisantretungen; dazwischen erfolgt nach Bedürfnis Beweisaufnahme — sofern sie ein besonderes Verfahren erfordert, durch Beweisbeschluß angeordnet; Endurteil ergeht, wenn der Prozeß zur Endentscheidung reif ist. Arten des C. sind der ordentliche und der summarische Prozeß; im ordentlichen Prozeß können die Parteien ihre Rechtsbehelfe uneingeschränkt zur Geltung bringen; im summarischen Prozeß dagegen sind sie zu schleuniger Beweisführung genötigt und werden also mit solchen Angriffs-und Verteidigungsmitteln nicht gehört, welche sie nicht mit Beweismitteln der geforderten Qualität unverzüglich beweisen können. Unter den Begriff des summarischen Prozesses fallen der Urkunden- und Wechselprozeß, der Arrestprozeß, das Verfahren bei einstweiligen Verfügungen. (Sidie betreffenden Artikel.) Die Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich statuiert als verschiedene Prozeßarten ferner das amtsgerichtliche und das landgerichtliche Verfahren; das landgerichtliche ist Anwaltsprozeß, das amtsgerichtliche Parteiprozeß (s. Anwaltsprozeß); vom landgerichtlichen unterscheidet sich das amtsgerichtliche Verfahren außerdem durch etwas vereinfachte Formen und eine ausgedehntere richterliche Prozeßleitung. Eine besondere Art des Verfahrens ist auch das Mahnverfahren (s. d.). Besondere Vorschriften gelten endlich für das Verfahren in Chesachen. Der frühere gemeine deutsche C., welcher das einheimische mittelalterliche Verfahren verdrängt hatte, war ausländischen Ursprungs. Er war eine Fortbildung des roman. (römisch-kanonischen) C., dessen Rezeption im 16. Jahrh. als vollendet erscheint. Dieser war im Laufe des Mittelalters auf Grund röm. und kanon. Rechtsquellen in Italien durch Doktrin und Praxis entwickelt worden. In Deutschland wurde er fortgebildet durch Gewohnheitsrecht und durch den Einfluß der Reichsgesetzgebung. In mancher Beziehung eigentümlich entwickelte sich der sächsische C. er hat auch die Entwickelung des gemeinen C. bedeutend beeinflußt. Mißbräuchliche Praxis machte den gemeinen C. zu einem höchst langsamen, schwerfälligen Verfahren. Durch partikulare Gesetzgebungen wurde er immer mehr verdrängt. Die ältern allerdings sind im wesentlichen nur Codifikationen des gemeinen Civilprozeßrechts gewesen, die neuern sind reformatorisch. Eigentümlich ward der preußische C. gestaltet durch die Allgemeine Gerichtsordnung für die preuß. Staaten von 1793 und die Verordnungen von 1833 und 1846. In einigen deutschen Territorien galt der Code de procédure civile (von 1806), auf welchem auch die bayr. Civilprozeßordnung von 1869 beruhte. Auf gemeinrechtlicher Grundlage hatten endlich einige partikulare Civilprozeßordnungen ein zweckmäßigeres, ein freieres und rascheres mündliches Verfahren geschaffen. Unter diesen letztern ist von besonderer Bedeutung und von dem größten Einfluß auf die

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 4, S. 423Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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